Gesetzgebung
   BGBl. I 1984 S. 709   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,15583
BGBl. I 1984 S. 709 (https://dejure.org/1984,15583)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,15583) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 29.05.1984, Seite 709
  • Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  • vom 23.05.1984

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - gemischte Tätigkeit -

    Diese Berufe werden auch in § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23.5.1984 (BGBl I 709) ausdrücklich aufgeführt und dem Bereich "Wort" zugeordnet (vgl Brachmann, aaO, § 2 RdNr 61) .

    bb) Der Beruf des Übersetzers, der ebenfalls in § 2 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23.5.1984 (BGBl I 709) dem Bereich "Wort" zugeordnet ist, wird nach der auch dem oben erwähnten Autorenreport zu entnehmenden allgemeinen Verkehrsanschauung demgegenüber nicht regelhaft und nicht ohne Weiteres den publizistischen Berufen zugeordnet, sondern nur dann, wenn dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum zukommt, der über das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm eine hinreichende eigenschöpferische Leistung abverlangt, die Übersetzung also beispielsweise nicht durch einen Übersetzungsautomaten (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 9 RdNr 17 ff) bzw ein elektronisches Übersetzungsprogramm erledigt werden könnte (vgl auch Brachmann, aaO, § 2 RdNr 62, 72) .

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94

    Künstlersozialabgabe bei Unterhaltungsshows, Variete

    Hierfür spricht zudem die Tatsache, daß der Künstlerbericht (BT-Drucks. 7/3071, S. 39) Artisten und Unterhaltungskünstler als einheitliche Berufsgruppe ansah, was in der Zuordnung von Artisten und Unterhaltungskünstlern in der Verordnung zur Durchführung des KSVG (vom 23. Mai 1984, BGBl. I 709) seinen Niederschlag gefunden hat (dort § 2 Abs. 4 Nr. 6).
  • BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R

    Künstlersozialversicherung - kunstgeschichtlicher Unterricht - Einrichtung der

    Die Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23. Mai 1984, BGBl I 709 (KSVGDV) unterscheidet im Bereich Wort nicht danach, ob die aufgeführten Berufe ihre Wortbeiträge schriftlich oder mündlich verbreiten.
  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R

    Publizistische Tätigkeit iS. des Künstlersozialversicherungsgesetzes

    Die Verordnung zur Durchführung des KSVG (KSVGDV) vom 23. Mai 1984 (BGBl I 709) führt zwar im Bereich Wort die Tätigkeit als "Journalist, Redakteur" (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) auf, schließt also dem Wortlaut nach auch die Tätigkeit als "technischer Redakteur" ein, läßt aber offen, ob damit nur redaktionelle Tätigkeiten im Rahmen der Gestaltung von tagesaktuellen Kommunikationsmitteln gemeint sein sollen - worauf die Gleichstellung mit "Journalisten" und die gemeinsame Nennung in derselben Vorschrift (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KSVGDV) hindeuten könnten.
  • BSG, 20.03.1997 - 3 RK 15/96

    Künstlereigenschaft eines Musikinstrumentenbauers

    Zutreffend ist das LSG im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß das KSVG damit eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vornimmt, die zur Differenzierung bei der Abgabenerhebung dient (vgl. §§ 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23. Mai 1984 <BGBl. I, 709 - KSVGDV>), den Kunstbegriff aber materiell nicht definiert.
  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94

    Künstlersozialabgabe bei Konzertdirektionen, Höhe der Abgabensätze der

    Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVGDV) vom 23. Mai 1984 (BGBl. I 709) richten sich die Vomhundertsätze der Künstlersozialabgabe nach § 26 des Gesetzes nach der Zuordnung der Beitragsausgaben der Künstlersozialkasse für den Versicherten oder der Zuschüsse für den nach § 8 des Gesetzes Berechtigten zu einem der Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst; der Bundeszuschuß sowie die abgabepflichtigen Entgelte werden auf die Bereiche verteilt.
  • BSG, 25.08.2009 - B 3 KS 1/09 B

    Begrenzung der rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht eines

    (2) Der Hinweis der Vorinstanzen und des Klägers, die Werbefotografen seien schon in der Verordnung zur Durchführung des KSVG (KSVGDV) vom 23.5.1984 (BGBl I 709) genannt und dort dem Bereich der bildenden Kunst zugeordnet worden (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 KSVGDV), ist nicht geeignet, den Beratungsfehler und damit den geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2011 - L 1 R 226/07

    Modedesignerin macht Kunst

    Dafür spricht auch die Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709, außer Kraft), in der die Modedesigner mit den Grafik-, Textil-, Industriedesignern und Layoutern dem Bereich bildende Kunst zugeordnet worden sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 1997, Az: L 4 KR 1911/95; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. September 2009, Az: L 4 KR 216/07, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2010, Az: L 9 KR 578/07; alle dokumentiert in juris; siehe auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl., § 2, Rdnr. 16).
  • LSG Hamburg, 18.05.2004 - L 1 KR 13/01

    Pflicht zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe auf Honorare an selbstständige

    Im Gegensatz zur Annahme des Sozialgerichts hat die Klägerin unter Anwendung der Vorschriften des KSVG und der Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709 - DVKSVG - ), wie sie bis zum 30. Juni 2001 gegolten haben, auf die Entgelte, die sie an die zum Zwecke der Herstellung der Werbekataloge ihres Unternehmens beauftragten selbstständigen Fotografen, Grafik-Designer und Layouter gezahlt hat, Künstlersozialabgabe zu entrichten.

    Es unterliegt im Ergebnis daher keinem Zweifel, dass die für die Klägerin verrichteten selbständigen Tätigkeiten der Fotografen, Layouter und Grafik-Designer, welche nach § 2 Abs. 2 Nrn. 7 und 9 der Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709) ausdrücklich dem Bereich "bildende Kunst" zugeordnet werden, Tätigkeiten waren, die im Rahmen und zum Zwecke der Werbung für das eigene Unternehmen der Klägerin anfielen.

  • BSG, 15.10.1996 - 3 BK 11/96

    Zulassung der Sprungrevision bei gleichwohl durchgeführtem Berufungsverfahren,

    An dieser Stelle mag der Hinweis genügen, daß der Gesetzgeber nur Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten (§ 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG), nicht aber allgemein Schulen, Hochschulen, Universitäten oder sonstige Ausbildungsstätten zu den abgabepflichtigen Unternehmen zählt und der Verordnungsgeber in der Verordnung zur Durchführung des KSVG (KSVGDV) vom 23. Mai 1984 (BGBl I S 709) nur Lehrtätigkeiten im Bereich "bildende Kunst" (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 KSVGDV), im Bereich "Musik" (§ 2 Abs. 3 Nr. 17 KSVGDV) und im Bereich "darstellende Kunst" (§ 2 Abs. 4 Nrn 12, 13 KSVGDV), also nur Lehrtätigkeiten von Künstlern, den nach dem KSVG versicherten Tätigkeiten zurechnet, nicht aber Lehrtätigkeiten von Publizisten.
  • LSG Berlin, 22.03.2000 - L 9 KR 22/98

    Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung;

  • VG Sigmaringen, 04.08.1994 - 6 K 297/92

    Untersagung der Fortsetzung der Ausübung des Fotografen-Handwerks wegen

  • SG Berlin, 25.05.2001 - S 73 KR 275/98
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht