Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 2427   

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BGBl. I 1992 S. 2427 (https://dejure.org/1992,19519)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 30.12.1992, Seite 2427
  • Verordnung zur Änderung beamten- und soldatenversorgungsrechtlicher Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
  • vom 22.12.1992

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    § 2 Nr. 2 Satz 1 der auf § 107a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) beruhenden Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (BeamtVÜV) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 22. Dezember 1992 (BGBl I 1992 S. 2427) bestimmte, dass sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge unter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen bemessen:.
  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung

    Bereits mit § 2 Nr. 6 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 22. Dezember 1992 (BGBl I S. 2427) hatte der Gesetzgeber für Beamte, die von ihrer ersten Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet oder dorthin versetzt wurden, eine § 12 b BeamtVG entsprechende Regelung getroffen.
  • VGH Bayern, 10.03.2014 - 14 ZB 11.2108

    (Anrechnung von vor dem 03.10.1990 im Gebiet der ehemaligen DDR erworbene

    Bereits mit § 2 Nr. 6 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 22. Dezember 1992 (BGBl I S. 2427) hatte der Gesetzgeber für Beamte, die von ihrer ersten Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet oder dorthin versetzt wurden, eine dem § 12b BeamtVG entsprechende Regelung getroffen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2007 - 4 N 177.05

    Berücksichtigung der zu Zeiten der DDR erlangten beamtenrechtlichen

    Dass der Kläger am 3. Dezember 1992 und damit wenige Wochen vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Nr. 6 BeamtVÜV mit der Zweiten Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2427) zum Beamten ernannt worden ist, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten.
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