Gesetzgebung
| BGBl. I 2002 S. 1908 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 21.06.2002, Seite 1908
- Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2002 - PKHB 2002)
- vom 13.06.2002
Text
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2003 - 14 E 203/02 Abzusetzen sind deshalb allein noch gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Unterkunftskosten von 310,-- Euro (Nr. 3 der Bestimmung) und der Betrag nach Nr. 2 iVm. der Bekanntmachung vom 13. Juni 2002 (BGBl. I S. 1908) in Höhe von 360,-- Euro für den Kläger.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2002 - 12 E 345/00 Davon abzusetzen ist des Weiteren gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfe-Bekanntmachung vom 13. Juni 2002 (BGBl. I, 1908) ein Betrag von 360,- EUR.
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| BGBl. I 2002 S. 1908 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 21.06.2002, Seite 1908
- Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
- vom 31.05.2002
Text
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