Gesetzgebung
| BGBl. II 1994 S. 631 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil II Nr. 21, ausgegeben am 26.05.1994, Seite 631
- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den ...
- vom 20.04.1994
Text
Wird zitiert von ... (10)
- BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06
Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Deutschland - Schweiz; fahrlässige …
Einige Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1994 II S. 631), haben einen solchen Vorbehalt erklärt (…vgl. Anhang zum Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren, KOM(2005) 696 endgültig, unter 11.2, Dokument abrufbar, a.a.O.).Strafklageverbrauch träte nicht nur dort ein, wo eine Vergleichbarkeit des ausländischen Strafverfahrens mit dem inländischen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten oder hinsichtlich vom inländischen Gesetzgeber für wesentlich erachteter Aspekte des einfachen Prozessrechts nicht gegeben oder ungewiss ist, sondern auch dort, wo Staatsschutzbelange im weitesten Sinn betroffen sind oder generell dem nach nationalem Verständnis erforderlichen Rechtsgüterschutz durch das ausländische Verfahren nicht oder nicht hinreichend Rechung getragen ist (vgl. den Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Art. 55 Abs. 1 SDÜ, BGBl. 1994 II S. 631).
- EuGH, 29.06.2016 - C-486/14
Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt …
Rn. 7 Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Ratifikation des SDÜ folgenden Vorbehalt zu Art. 54 SDÜ im Sinne des Art. 55 Abs. 1 SDÜ angebracht (BGBl. 1994 II, S. 631):. - BGH, 09.06.2017 - 1 StR 39/17
Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Begriff der Tat: unionsrechtlicher …
Dabei bedarf keiner Entscheidungen, ob die von der Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des SDÜ erklärten Vorbehalte (BGBl. 1994 II S. 631) nach der Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union (siehe dazu Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, ABl. EG Nr. C 340 vom 10. November 1997 S. 93) und nach dem Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union weiterhin Bestand haben (…vgl. dazu näher Böse, Festschrift für H.-H. Kühne, 2013, S. 519, 521 ff. mwN).
- BayObLG, 17.05.2000 - 4St RR 55/00
Strafbarkeit des Erschleichens eines sog. Schenken-Visums in einem anderen Staat
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG tritt insoweit gemäß § 1 Abs. 1 AuslG hinter die unmittelbar anwendbaren Einreise- und Kurzaufenthaltsrechte des SDÜ zurück (AAH - SDÜ Nr. 1.1.4); einen irgendwie gearteten Vorbehalt zur Vermeidung dieser Konsequenz hat Deutschland beim Abschluß des SDÜ nicht angebracht (vgl. hierzu BGBl II 1994, 631). - BVerwG, 23.11.1999 - 1 C 12.98
Asylantrag; Asylbewerber; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Bestimmung des …
Nach Absatz 3 der genannten Vorschrift in der gemäß Art. 8 am 1. September 1993 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1993 (BGBl II S. 1010; Bekanntmachung vom 20. April 1994, BGBl II S. 631) hat der Beförderungsunternehmer den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat zu bringen, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat, in dem seine Einreise gewährleistet ist. - Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2015 - C-486/14
Kossowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
{FN:3} - BGBl. 1994 II, S. 631. - Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-365/21
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem) - …
Rn. 8 Bei der Ratifikation des SDÜ brachte die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b SDÜ einen "Vorbehalt"{FN-VERWEIS:8} in Bezug auf Art. 54 SDÜ an (BGBl. 1994 II, S. 631), der u. a. vorsieht, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Art. 54 SDÜ gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, den Straftatbestand von § 129 Strafgesetzbuch (im Folgenden: StGB) erfüllt. - BayObLG, 18.06.1999 - 4St RR 51/99
Anwendung des § 92 a Abs. 4 AuslG bei Tatzeitpunkt vor Bekanntgabe des Beitritts …
1.1 Die Zuständigkeit der deutschen Strafgerichte wie auch die materielle Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich grundsätzlich aus § 6 Nr. 9 StGB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ - BGBl 1993 II S. 1010), in Kraft getreten am 1.9.1993 (Bek. v. 20.4.1994 BGBl II S. 631). - VG Gießen, 25.01.1996 - 5 G 33380/95
Subjektives Recht des Asylbewerbers nach Art. 29 Abs. 4 Übereinkommen zur …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Mannheim, 17.07.1995 - 8 KLs 30/94 Der von der Staatsanwaltschaft zunächst vertretenen Ansicht, das im Schriffsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragene Schiff des Angeklagten sei deutschem Hoheitsgebiet gleichzustellen und unterfalle daher dem Vorbehalt doppelter Bestrafungsmöglichkeit aufgrund der Bekanntmachung vom 20.04.1994 über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (BGBl II 1994, 631 ff), vermag sich die Kammer in Übereinstimmung mit der Kommentierung (…LK StGB 10. Auflage § 4 Rdn. 2 m.w.N.;… Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 4 Rdn. 2) und der Stellungnahme des Bundesjustizministeriums vom 24.05.1995 (II B 5 b - 9351 E - 2 c 0428/92) nicht anzuschließen.
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