Gesetzgebung
| BGBl. II 1996 S. 1120 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 32, ausgegeben am 26.07.1996, Seite 1120
- Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
- vom 17.07.1996
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R
Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat …
Ergänzend macht sie geltend: Es entspreche dem Sinn und Zweck des OEG sowie dem Europäischen Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl II 1996, 1120), ihr eine Entschädigung für Gesundheitsschäden - auch im Hinblick auf das Versagen des staatlichen Gewaltmonopols beim Schutz vor Gewaltkriminalität - zuzubilligen.Schließlich führt auch der Hinweis der Klägerin auf das Europäische Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Zustimmungsgesetz vom 17.7.1996, BGBl II 1120; Bekanntmachung vom 24.2.1997 über das Inkrafttreten des Übereinkommens in Deutschland am 1.3.1997, BGBl II 740) zu keiner anderen Beurteilung.
- BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R
Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - …
Rn. 31 e) Auch das Europäische Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Zustimmungsgesetz vom 17.7.1996, BGBl II 1120; Bekanntmachung vom 24.2.1997 über das Inkrafttreten des Übereinkommens in Deutschland am 1.3.1997, BGBl II 740) gebietet keine erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 S 1 OEG. - BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96
Leistungen nach dem OEG an Ausländer
Die Bemühungen um Gegenseitigkeit seien auch nicht erfolglos geblieben, wie das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 24. November 1983 (BGBl II 1996, S. 1120) zeige. - BSG, 14.08.2020 - B 9 V 25/20 B
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales …
Ihrem Beschwerdevortrag lässt sich zwar entnehmen, dass sie mit der Umsetzung und Anwendung des Begriffs der "vorsätzlichen Gewalttat" iS des Europäischen Übereinkommens vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Zustimmungsgesetz vom 17.7.1996, BGBl II 1120; Bekanntmachung vom 24.2.1997 über das Inkrafttreten des Übereinkommens in Deutschland am 1.3.1997, BGBl II 740) und der Richtlinie 2004/80/EG des Rates der EU vom 29.4.2004 zur Entschädigung von Opfern von Straftaten (ABl 2004 L 261 S 15) in ihrem Fall nicht einverstanden ist.
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