Gesetzgebung
| BGBl. II 2008 S. 1242 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 30, ausgegeben am 10.11.2008, Seite 1242
- Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität
- vom 05.11.2008
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
- bundestag.de
Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 22.11.2007 BT Regierung will Mindeststandards bei Verfolgung von Computerkriminalität
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2233/07
Strafbarkeit des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten …
Mit dem "Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität" vom 5. November 2008 (BGBl II S. 1242) hat der Deutsche Bundestag dem Übereinkommen zugestimmt. - BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16
Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to …
b) Auch das der Neufassung des § 303b StGB durch das "41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität' vom 7. August 2007 (BGBl. I 1786) zugrunde liegende "Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität vom 23. November 2001' (ratifiziert durch Gesetz vom 5. November 2008, BGBl. II S. 1242) lässt nicht die Zielsetzung erkennen, Datenverarbeitung nur im legalen Kontext gegen kriminellen Zugriff schützen zu wollen. - BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum …
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität vom 5. November 2008 (BGBl II S. 1242), soweit die Art. 25 bis 34 dieses Übereinkommens über die internationale Rechtshilfe betroffen sind. - VG Berlin, 01.06.2026 - 29 I 1.26 Sie ist auch nicht nach Art. 32 Buchst b des Übereinkommens des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, Convention on Cybercrime - CCC) entbehrlich, da die Daten nicht frei zugänglich sind und weder die Account-Inhaber noch der Antragsgegner dem Zugriff zugestimmt haben; der Antragsgegner hat den Zugriff mit Schreiben vom 5. November 2025 vielmehr ausdrücklich von einer entsprechenden Anordnung ("legal request") abhängig gemacht.
dejure.org
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