Gesetzgebung
| BGBl. I 1997 S. 1625 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 04.07.1997, Seite 1625
- Neufassung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
- vom 01.07.1997
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (27)
- BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 16/09 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - …
Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art. 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs. 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG). - BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 10/09 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - …
Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art. 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs. 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG). - BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 6/09 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - …
Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art. 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs. 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz).
- BVerwG, 09.10.2003 - 3 C 1.03
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Maßnahmen der "Zersetzung" als hoheitliche …
Diese Prüfung erübrigt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb, weil der Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger politisch Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1625) sei. - BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 2/09 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - …
Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art. 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs. 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG). - BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 17/09 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - …
Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art. 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs. 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG). - BSG, 15.06.2010 - B 5 RS 9/09 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - …
Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art. 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs. 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG). - BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - …
Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art. 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs. 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz <BerRehaG>). - BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 4/09 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - …
Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art. 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs. 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 <Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG>). - BSG, 19.10.2010 - B 5 RS 5/09 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - …
Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art. 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs. 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 <Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG>). - BSG, 04.07.2013 - B 2 U 5/12 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall …
- LSG Hessen, 09.03.2018 - L 5 R 76/16
Rentenversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 - L 22 R 417/12
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers …
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2013 - L 22 R 317/12
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 - L 22 R 1171/11
Krankenschwester - Altersversorgung der Intelligenz an medizinischen …
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.12.2017 - L 22 R 271/16
Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen …
- BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvR 1668/98
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2003 - L 9 AL 68/02
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- BSG, 27.10.2009 - B 13 R 19/09 BH
- BSG, 05.02.1985 - 6 RKa 31/83
- BSG, 11.06.1975 - 2 RU 29/75
- VG Augsburg, 27.11.2007 - Au 3 K 07.533
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