Gesetzgebung
| BGBl. I 2002 S. 4554 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben am 23.12.2002, Seite 4554
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
- vom 09.12.2002
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 20.03.2024 - B 1 KR 36/22 R
Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Rezepturarzneimittel …
Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, ist der Wirkstoff g-Strophanthin weder in der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie des GBA (AMRL) aufgeführt (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V iVm § 16 Abs. 1 und 2 AMRL), noch in der nach § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB V in die AMRL überführten Anlage 2 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der GKV vom 21.2.1990 (BGBl I 301, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der GKV vom 9.12.2002, BGBl I 4554). - LSG Bayern, 16.02.2022 - L 12 KR 685/19
Zum Anspruch auf Versorgung mit Rezepturarzneimitteln (hier …
Ein Versorgungsausschluss ergebe sich zwar insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unmittelbar aus § 34 Abs. 3 SGB V, da der Wirkstoff g-Strophanthin-8-Hydrat weder in der bisher in der Anlage 2 Nr. 2 bis 6 der "Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung" (vom 21.02.1990, BGBl. I, 301 i. d. F. vom 09.12.2002, BGBl. I, 4554) geregelten sog. Negativliste, welche durch die Vorschrift mit Wirkung vom 01.01.2011 in den Verordnungsausschluss nach den AM-RL überführt wurde, noch in der Anlage III zur AM-RL (Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) enthalten sei. - SG München, 26.11.2019 - S 44 KR 2075/17
Versorgung mit dem Rezeptur-Arzneimittel
Ein Versorgungsausschluss ergibt sich zwar insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unmittelbar aus § 34 Abs. 3 SGB V, da der Wirkstoff g-Strophanthin-8-Hydrat weder in der bisher in der Anlage 2 Nr. 2 bis 6 der "Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung" (vom 21.02.1990, BGBl. I, 301 i. d. F. vom 09.12.2002, BGBl. I, 4554) geregelten sog. Negativliste, welche durch die Vorschrift mit Wirkung vom 01.01.2011 in den Verordnungsausschluss nach den AM-RL überführt wurde, noch in der Anlage III zur AM-RL (Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) enthalten ist. - LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2025 - L 11 KR 425/23 Weder der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie des GBA (AMRL, § 92 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 4 SGB V i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 AMRL) noch in der nach § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB V in die AMRL überführten Anlage 2 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der GKV vom 21. Januar 1990 (BGBl. I, 301, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der GKV vom 9. Dezember 2002, BGBl. I, 4554) ist das Arzneimittel "MonoBac" oder der Wirkstoff "Phagenlösung" aufgeführt.
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