Gesetzgebung
| BGBl. I 2003 S. 1657 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 21.08.2003, Seite 1657
- Gesetz zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes (Förderbankenneustrukturierungsgesetz)
- vom 15.08.2003
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 06.05.2003 BT "Einfluss der Länder in den KfW-Gremien nicht schmälern"
- 08.05.2003 BT Regierung will keine Bundesratsmitglieder im Mittelstandsrat
Wird zitiert von ... (3)
- VG Frankfurt/Main, 23.11.2022 - 11 K 1749/21
Voraussetzungen eines Informationsbeschaffungsanspruchs nach § 1 Abs.1 S.3 IFG
Durch das Förderbankneustrukturierungsgesetz vom 15.8.2003 (BGBl. I S. 1657) wurde die Aufgabe dann wie folgt beschrieben: "im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen im Bereich der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit durchzuführen".Diese wird als Geschäftsbereich der Beklagten geführt (https://www.xxx.de. Nach § 2 Abs. 4 KfW-Gesetz gibt es weiter die Möglichkeit, dass ein Geschäft der KfW im Einzelfall von der Bundesregierung zugewiesen wird. Seit dem Jahr 2003 verwendet die Beklagte auch den Markennamen KfW Bankengruppe, welche anlässlich der Fusion mit der deutschen Ausgleichsbank eingeführt wurde (vgl. § 11 KfW-Gesetz Förderbankneustrukturierungsgesetz vom 15.8.2003, BGBl. I S. 1657).
Es unterfällt der normativen Aufgabenzuweisung der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 Ziff.1 lit. h KfW-Gesetz, die durch das Förderbankenneustrukturierungsgesetz vom 15.8.2003 (BGBl. I 2003 S. 1657) an Stelle der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 16.8.1961 (BGBl. I 1961 S. 1339) geschaffenen früheren Aufgabenzuweisung der Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit Entwicklungsländern getreten ist.
- VG Münster, 06.04.2006 - 7 K 554/04
Beitragssätze i.R.d. betrieblichen Altersversorgung
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der im Jahr 2003 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15. August 2003, BGBl. I 1657, 1662 - BetrAVG - können auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge Vorschüsse erhoben werden. - VG Göttingen, 14.04.2005 - 2 A 14/05
Anspruchsausschluss; Aufstiegsfortbildung; Ausbildungsförderung; Ausschluss; …
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in der hier anzuwendenden Neufassung vom 10. Januar 2002 (BGBl I Seite 402), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes vom 15. August 2003 (BGBl I Seite 1657) ist u.a. die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher oder privater Träger förderungsfähig, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage u.a. der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes oder auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen oder auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereiten.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".