Gesetzgebung
| BGBl. I 2004 S. 128 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 12.02.2004, Seite 128
- Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung - ZIV)
- vom 26.01.2004
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Zinsinformationsverordnung
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 39/14 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - automatisierter Datenabgleich mit dem …
Dabei werden nach Art. 8 der Richtlinie 2003/48/EG Informationen zur Identität und zum Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers, Name und Anschrift der (ausländischen) Zahlstelle (zB des ausländischen Kreditinstituts), Konto- oder Depotnummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen sowie der Betrag und Zeitraum der Zinszahlung an die "zuständige Behörde" - im Inland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs. 2 S 1 der Zinsinformationsverordnung vom 26.1.2004 - BGBl I 128) übermittelt (Art. 6 der Richtlinie 2003/48/EG). - FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05
Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch …
Rn. 25 Am 1. Juli 2005 trat die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung - ZIV) vom 26. Januar 2004 (BGBl. I 2004, 128) in Kraft.
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