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Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 2118   

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https://dejure.org/2007,45054
BGBl. I 2007 S. 2118 (https://dejure.org/2007,45054)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 27.08.2007, Seite 2118
  • Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
  • vom 21.08.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (G-SIG: 16019411)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 28.03.2007   BT   Koalition will Opferpension von 250 Euro
  • 29.03.2007   BT   Gesetzentwurf der Koalition für eine Opferrente
  • 29.03.2007   BT   Linke will 511 Euro Rente für SED-Opfer
  • 04.05.2007   BT   Anhörung zur Opferrente für politisch Verfolgte in der DDR
  • 07.05.2007   BT   Experten sehen Koalitionsentwurf zur Entschädigung für SED-Opfer kritisch
  • 23.05.2007   BT   Koalition beschließt einkommensabhängige Rente für SED-Opfer
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 542/13

    Vergütung des Berufsbetreuers: Einsatzpflicht von sozialen Ausgleichsleistungen …

    Rn. 16 Dies gilt auch für die durch das "Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) eingeführte besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG.
  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 541/13

    Einsatz des Vermögens und Einkommens eines Betroffenen zur Zahlung einer …

    Dies gilt auch für die durch das "Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) eingeführte besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG.
  • BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 27/12 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - freiwillig versichertes Mitglied - …

    Rn. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die "besondere Zuwendung für Haftopfer" nach § 17a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG, § 17a eingefügt durch Gesetz vom 21.8.2007, BGBl I 2118) bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die aufgrund einer Auffangpflichtversicherung zu zahlen sind, berücksichtigt werden darf.
  • LG Deggendorf, 21.05.2012 - StVK 44/12

    Maßregelvollzug: Zuständigkeit und Begründetheit bei Anfechtung der Überleitung …

    Sinn und Zweck dieser Vorschrift, eine Entschädigung der Haftopfer der ehemaligen DDR für erlittenes Unrecht herbeizuführen, gebieten es, die Norm dahingehend auszulegen, dass die Rente ausschließlich dem ehemaligen Haftopfer zugute kommen soll (vgl. so auch Bt-Drucks. 16/4842 zum Gesetzesentwurf, Seite 7, auf den die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, Bt-Drucks. 16 / 5532, insoweit verweist).

    Die Entschädigung soll den ehemaligen politischen Häftling gegenüber vergleichbaren Personen in wirtschaftlich schwieriger Lage privilegieren (so ausdrücklich Bt-Drucks 16/4842 a.a.0).

  • BGH, 14.07.2011 - 4 StR 548/10

    Rehabilitationsverfahren; Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für …

    Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass es bei der knapp 17 Jahre nach der Wiedervereinigung erfolgten Einführung der besonderen Zuwendung für Haftopfer durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl I 2118) für den Gesetzgeber auf der Hand lag, dass der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer mindestens die Dauer von sechs Monaten erreichenden rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung im Beitrittsgebiet vor dem 2. Oktober 1990 und einer gegenwärtigen besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage nur in Ausnahmefällen zu führen sein wird.
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2009 - 4 LA 240/08

    Erfordernis einer monatsgenauen Ermittlung der Haftdauer bei Anwendung des § 17a …

    Die Regelung ist durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) mit Wirkung vom 29. August 2007 in das Gesetz eingefügt worden.

    Diese strukturellen Unterschiede der vom Gesetzgeber gewährten Ausgleichsleistungen und insbesondere die bewusste Privilegierung der Berechtigten, die eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mehr als sechs Monaten erlitten haben, setzen sich dann auch konsequent fort in der durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) ebenfalls geänderten Regelung des § 18 StrRehaG.

  • BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R

    Beitragspflicht der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG in der …

    Rn. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die "besondere Zuwendung für Haftopfer" nach § 17a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG, § 17a eingefügt durch Gesetz vom 21.8.2007, BGBl I 2118) bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung berücksichtigt werden darf.
  • VG Gelsenkirchen, 01.02.2011 - 6 K 111/10

    Opferrente; Opferpension; Einkommensgrenze; Einkommen; Rente; Gleichheitssatz

    So wird bereits in dem Gesetzentwurf der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion vom 27. März 2007 (Bundestags-Drucksache 16/4842) begründet, warum überhaupt Bezieher von Einkommen oberhalb einer gewissen Grenze von der Gewährung der "Opferpension" ausgenommen werden sollen.

    Rn. 32 Eine dritte Variante des § 17a StrRehaG war Gegenstand des Änderungsantrags der FDP-Fraktion vom 12. Juni 2007 (Bundestags-Drucksache 16/5597).

  • SG Dresden, 16.06.2010 - S 15 KR 270/09

    Beitragspflicht einer Haftopferzuwendung freiwilligen Kranken- und …

    Der bei den beklagten Kranken- und Pflegekasse freiwillig versicherter Kläger war von September 1964 bis Mai 1965 inhaftiert gewesen und erhält deswegen seit 01.09.2007 neben seiner monatlichen Altersrente in Höhe von 1.272,66 EUR eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 21.08.2007 (BGBl I S. 2118) in Höhe von monatlich 250 EUR (Bescheid vom 25.04.2008).

    In Abs. 2 werden die Voraussetzungen genannt, wann eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Berechtigten iS von Abs. 1 vorliegt; dabei knüpft die gesetzliche Regelung an die Einkommensermittlung des § 82 SGB XII. § 17a StrRehaG wurde erst nachträglich durch Artikel 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21.08.2007 (BGBl I 2118) mit Wirkung vom 29.08.2007 eingeführt worden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2009 - 7 A 11155/08

    Rehabilitierungsrecht; Haftopferentschädigung; monatliche Zuwendung

    § 17a StrRehaG ist durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I, S. 2118) mit Wirkung vom 29. August 2007 in das Gesetz eingefügt worden.
  • VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 13/12

    Besondere Zuwendung für Haftopfer; Ausschlusstatbestand; Bundesgesetz; Widerruf; …

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2008 - L 13 VU 1/04

    Anspruch auf Geschädigtenversorgung aufgrund psychischer Beschwerden als Folge …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2009 - 7 D 10888/08

    Analogie; analoge Anwendung; Beitrittsgebiet; Dauer; Freiheitsentziehung; Härte; …

  • OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11

    Besondere Zuwendung für Opfer politischer Verfolgung in der DDR: Anwendung der …

  • OLG Naumburg, 04.06.2008 - 1 Ws Reh 179/08

    Bemessung der besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 S. 1 StrRehaG

  • OVG Hamburg, 22.04.2013 - 5 Bf 23/13

    Rücknahme von Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz; politisch …

  • OLG Naumburg, 09.07.2008 - 1 Ws Reh 140/08

    Rechtsfolgen des Versterbens eines Antragstellers während des …

  • KG, 20.12.2012 - 2 Ws 364/12

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Wegfall einer Opferrente wegen Strafverurteilung …

  • OLG Naumburg, 19.12.2011 - 2 Ws (Reh) 305/11

    Besondere Zuwendung für Opfer politischer Verfolgung in der DDR: Anzuwendende …

  • OLG Naumburg, 29.01.2009 - 1 Ws Reh 45/09

    Vorussetzung für eine Haftopferentschädigung nach dem StrRehaG

  • OLG Jena, 22.09.2009 - 1 Ws Reha 21/09

    Leistungsvoraussetzungen für die Opferpension nach § 17a StrRehaG; Entschädigung …

  • VG Saarlouis, 05.03.2009 - 1 K 649/08

    Maßgeblich für die besondere Zuwendung an Haftopfer sind die tatsächlich …

  • VG Hamburg, 29.06.2009 - 13 E 1037/09

    Voraussetzung für die Gewährung besonderer Zuwendung nach Verbüßung einer …

  • OLG Jena, 16.09.2009 - 1 Ws Reha 18/09

    Voraussetzungen für die Entschädigung rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung

  • LG Potsdam, 17.04.2009 - BRH (OP) 22/08

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Voraussetzungen für den Beginn der Auszahlung …

  • VG Augsburg, 12.05.2009 - Au 3 K 08.1587

    Besondere Zuwendung; Festnahme und Gewahrsam außerhalb des Beitrittsgebiets; …

  • VG Ansbach, 04.07.2008 - AN 4 K 08.00399

    Leistungen nach dem StrRehaG; Monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer aus …

  • VG Augsburg, 27.11.2007 - Au 3 K 07.533
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