Gesetzgebung
| BGBl. I 2012 S. 1494 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 18.07.2012, Seite 1494
- Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
- vom 12.07.2012
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)
- 01.03.2012 BT Kraft-Wärme-Kopplung soll stärker gefördert werden
- 02.03.2012 BT Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (in: Vorschau auf die Sitzungen vom 7. bis 9. März)
- 05.03.2012 BT Debatte zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
- 05.03.2012 BT Bekenntnis zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
- 05.04.2012 BT "Zuschläge für die Kraft-Wärme-Kopplung erhöhen"
- 16.04.2012 BT Öffentliche Anhörung zur Kraft-Wärme-Kopplung
- 23.04.2012 BT Sachverständige verlangen höhere Zuschüsse für KWK-Anlagen
- 03.05.2012 BT Bundestag will Kraft-Wärme-Kopplung besser fördern
- 16.05.2012 BT Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (in: Wahl-Rechtsschutz, Organspenden, Flughafen)
- 16.05.2012 BT Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (in: Die Beschlüsse des Bundestages und 24. und 25. Mai)
- 24.05.2012 BT Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung verbessert
- 15.06.2012 BReg Energie - Moderne Kraftwerke schlagen Brücke ins regenerative Zeitalter
Wird zitiert von ... (2)
- VG Frankfurt/Main, 12.02.2024 - 5 K 2396/21
"Fabrikneu" im Sinne des KWKG 2016 umfasst nach Herstellung ungenutzte Anlagen
Die Zulassungsberechtigung von KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen wurde erstmals in § 5 Abs. 1 und 2 KWKG durch das Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I 2012 S. 1494) eingefügt. - VG Frankfurt/Main, 16.11.2021 - 5 K 1391/19
Zulassung bei betreiberübergreifender Verklammerung
noch nach dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) - im Folgenden wegen der Novellierungen durch das Gesetz vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) "KWKG 2012" -, wobei das Gericht davon ausgeht, dass es wegen dieser Übergangsregelung für die Zuschlagsvoraussetzungen auf die Fassung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs ankommt, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat.
dejure.org
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