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Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 2998   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,91860
BGBl. I 2012 S. 2998 (https://dejure.org/2012,91860)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 31.12.2012, Seite 2998
  • Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten)
  • vom 28.12.2012

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 03.12.2012   BT   Höhere Stromrechnungen durch "abschaltbare Lasten"
  • 12.12.2012   BT   Abschaltbare Lasten sollen Stromnetzqualität verbessern
  • 12.12.2012   BT   Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 12. bis 14. Dezember)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Verordnung zu abschaltbaren Lasten

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16

    Stromversorgungsvertrag mit einem mittelständischen Produktionsbetrieb: Erhebung …

    Der Erhebung der Umlage nach § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zur Elektrizitätsversorgungsnetzen - Stromnetzentgeltverordnung in der Fassung vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) bzw. in Fassungen vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250: mit Geltung ab 22. August 2013 bzw. ab 1. Januar 2014), der sogenannten "Offshore-Haftungsumlage" nach § 17f Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 5 Satz 1 EnWG in der Fassung vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2730) sowie der Umlage nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten in der Fassung vom 28. Dezember 2012 (BGBl I S. 2998) durch den Stromlieferanten mit der Rechnung für die Stromlieferung an den Letztverbraucher verstößt nicht gegen höherrangigem Recht, insbesondere nicht gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot.

    Rn. 4 § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten in der Fassung vom 28.12.2012 (BGBl I S. 2998, im Folgenden: AbLaV) sah eine weitere, von Letztverbrauchern zu tragende Umlage vor, um diejenigen Mindereinnahmen der Übertragungsnetzbetreiber zu kompensieren, die Vereinbarungen mit bestimmten Unternehmen dahingehend getroffen hatten, dass diese Unternehmen auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber in Phasen von Stromknappheit ihren Stromverbrauch reduzieren und im Gegenzug dafür Zahlungen von den Netzbetreibern erhalten.

    Rn. 62 6. Schließlich hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Zahlung der Umlage nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AbLaV in der Fassung vom 28.12.2012 (BGBl I S. 2998) aus den zwischen ihr und der Beklagten vereinbarten Stromlieferungsverträge.

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