20.02.2009
Bundesrat - Drucksache 190/09
Verordnung, Urheber:BundesministeriumderJustiz,BundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit,BundesministeriumfürVerkehr,Bau-undStadtentwicklung
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2009 S. 872 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 27.04.2009, Seite 872
- Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
- vom 21.04.2009
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17
Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik
Für das Verständnis der Kammer vom Begriff der "Gültigkeit" sprächen schließlich der Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung, nämlich die Erleichterung der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme von Fahrzeugen (Art. 1 der Richtlinie 2007/46/EG), sowie die Materialien des nationalen Gesetzgebers bei Umsetzung der Richtlinie (Bundesrats-Drucksache 190/09).Soweit das Landgericht auf Seite 43 des Urteilsabdrucks in diesem Zusammenhang aus der Bundesratsdrucksache 190/09 zitiert, zeigt dieses Zitat eindeutig, dass bestimmte Verstöße im Rahmen des (Typ-) Genehmigungsverfahrens, wie die Vorlage gefälschter Prüfergebnisse oder technischer Spezifikationen, die in der Regel vorsätzlich begangen werden, nicht von § 37 (und damit auch nicht von § 27 Abs. 1) EG-FGV erfasst werden sollten.
- BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 374/22
Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anspruch …
Dasselbe gilt für die im Zeitpunkt der Verletzungshandlung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs im Jahr 2010 maßgeblichen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 873; künftig: EG-FGV a.F.), die als Artikel 1 der Verordnung über die Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872; künftig: Mantelverordnung) erlassen wurden. - VG Stuttgart, 01.07.2009 - 8 K 1815/08
Betriebserlaubnis für mit Carbonrädern ausgestattetes und in Großbritannien …
Rn. 35 Dieser Anspruch ergibt sich zwar nicht aus den nationalen Regelungen der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28.09.1988 (BGBl. I, S.1793), zuletzt geändert durch Art. 3 V. vom 21.04.2009 (BGBl. I S.872) -StVZO-, und insbesondere nicht aus § 21 StVZO (nachfolgend 1.).
- VG Koblenz, 18.10.2010 - 4 K 571/10
Kosten der zwangsweisen Stilllegung eines Kraftfahrzeugs
Rn. 22 Die Kostenerhebung (Gebühren und Auslagen) für den Bescheid vom 22. April 2009 beruht auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 254 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl I 1970, 865), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 21.4.2009 (BGBl I 2009, 872). - BGH, 25.06.2025 - VIa ZR 575/21
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
Rn. 8 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I 872, 873; künftig EG-FGV aF) aus Rechtsgründen abgelehnt hat. - BGH, 03.02.2026 - VIa ZR 866/22
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
Rn. 8 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, gegebenenfalls in der Fassung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I 872, 873), aus Rechtsgründen abgelehnt hat. - BGH, 03.02.2026 - VIa ZR 656/22
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …
Rn. 8 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, gegebenenfalls in der Fassung der EGFahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I 872, 873) aus Rechtsgründen abgelehnt hat. - VG Berlin, 30.05.2011 - 1 K 50.11
Rechtmäßigkeit der erhobenen Verwaltungsgebühr für eine beantragte Sondernutzung …
Rn. 22 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist § 1 der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872), in Verbindung mit den Gebührennummern 264.12 und 400 der Anlage zu § 1 GebOSt.
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