31.03.2017

Bundesrat - Drucksache 265/17

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2495   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25343
BGBl. I 2017 S. 2495 (https://dejure.org/2017,25343)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 21.07.2017, Seite 2495
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
  • vom 17.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 26.05.2017   BT   Gesetz für Schornsteinfeger
  • 19.06.2017   BT   Sammelausschreibung zur Besetzung von Schorn­stein­feger-Kehrbezirken
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 26.04.2018 - III ZR 367/16

    Amtshaftung: Falschauskunft gegenüber dem Vertragspartner des von einer

    Zutreffend allerdings hat das Berufungsgericht angenommen, dass der mit öffentlichen Aufgaben beliehene Beklagte, der als niedersächsischer Gebührenbeamter in Abweichung von Art. 34 Satz 1 GG persönlich haftet (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1974 - III ZR 89/72, BGHZ 62, 372, 376 und Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BR-Drs. 265/17 S. 37; siehe jetzt § 12a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 - BGBl. I S. 2242 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2495), bei dem Ortstermin am 7. November 2013 fahrlässig gegen eine ihm obliegende Amtspflicht verstoßen hat, indem er den Abstand zwischen dem geplanten Standort des Schornsteins und dem Nachbargebäude falsch vermessen und aufgrund dessen für die beabsichtigte weitere Bauausführung "grünes Licht" gegeben und damit zu erkennen gegeben hat, dass die Bescheinigung entsprechend der Auflage Nummer 7 der Baugenehmigung bei der Abnahme erteilt werden würde.
  • BVerwG, 14.11.2018 - 8 C 15.17

    Auskunft; Betriebsleiter; Bezirksschornsteinfeger, bestellter, bevollmächtigter;

    Spätestens mit der Regelung des am 22. Juli 2017 in Kraft getretenen § 8 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der Fassung der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bereits wegen ihrer Handwerksausübung im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit der Eintragungspflicht nach der Handwerksordnung unterliegen.

    Regelungsanlass waren gelegentlich im Vollzug auftretende Unklarheiten, ob die Tätigkeiten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch eine Schornsteinfegergesellschaft erbracht werden könnten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Dr. 18/12493, S. 39).

    Die Vorschrift ist nach ihrem Gegenstand und Regelungskontext dem Gewerbe- und Handwerksrecht zuzuordnen, das nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt (vgl. auch BT-Drs. 18/12493, S. 30).

  • OVG Sachsen, 15.06.2017 - 3 A 358/16

    Eintragung in die Handwerksrolle von Amts wegen, bevollmächtigter

    26 Für das vom Senat zugrunde gelegte Verständnis des § 8 Abs. 2 SchfHwG spricht schließlich auch der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (BT-Drs. 18/12493), wonach § 8 Abs. 2 SchfHwG um folgenden Satz 2 ergänzt werden soll:.

    27 In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 18/12493, S. 39) heißt es hierzu:.

  • VG Berlin, 04.08.2017 - 8 L 1261.16

    Anordnung auf Duldung einer Feuerstättenschau; Zutrittsrecht der Mitarbeiter der

    § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG schließt weder in der bisherigen noch in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) eine Betretensbefugnis von Behördenmitarbeitern etwa zur Überprüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ein (vgl. Schira / Schwarz Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Kommentar § 1, S. 20; BT-Drs. 16/9237).
  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 22 ZB 17.752

    Häufigkeit der Nutzung von Feuerstätten

    Im gegebenen Fall erscheint es im Licht des § 14b SchfHwG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2495; nachfolgend "SchfHwG n.F." genannt) jedoch geboten, den Wert des Streitgegenstandes 1 nur mit 500 EUR anzusetzen.

    Die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (BT-Drs. 18/12493 S. 51) hat insoweit darauf hingewiesen, dass sich die Summe der Entgelte für die in Feuerstättenbescheiden festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Durchschnitt auf nur 100 EUR bis 200 EUR im Kalenderjahr belaufe.

  • BVerwG, 21.12.2017 - 8 B 71.16

    Nichtberücksichtigung von Elternzeiten bei der Auswahlentscheidung für

    Die Vorschrift des vorliegend noch anzuwendenden § 9 Abs. 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) gleichlautend mit § 9a Abs. 3 Satz 1 SchfHwG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495), wonach die Auswahl für einen Schornsteinfegerkehrbezirk nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist, räumt dem Beklagten einen Beurteilungsspielraum ein.
  • VG München, 06.02.2018 - M 16 S 17.4055

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage -

    Somit ist der rechtlichen Bewertung des vorliegenden Falles das SchfHwG vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist und im Bundesgesetzblatt vom 21. Juli 2017 verkündet wurde und nach Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) am Tage nach der Verkündung in Kraft trat, zugrunde zu legen.
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