24.01.2008
Bundesrat - Drucksache 48/08
Verordnung, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürGesundheit(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2008 S. 246 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 29.02.2008, Seite 246
- Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 21. BtMÄndV)
- vom 18.02.2008
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 21. BtMÄndV)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 03.12.2008 - 2 StR 86/08
BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin
Der zunehmende Missbrauch von Metamfetamin hat zur Umstufung des Stoffes aus der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsmittelfähige Betäubungsmittel) durch die 21. BtMÄndVO vom 18. Februar 2008 (BGBl. I 246) geführt (BR-Drs. 48/08 S. 9). - BGH, 06.08.2008 - 2 StR 86/08
Neue Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin - Anfragebeschluss des 2. …
Der zunehmende Missbrauch von Metamfetamin hat zur Umstufung des Stoffes aus der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) durch die 21. BtMÄndVO vom 18. Februar 2008 (BGBl. I 246) geführt (BR-Drucks. 48/08 S. 9).
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