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Gesetzgebung
   BGBl. I 2021 S. 3490   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33257
BGBl. I 2021 S. 3490 (https://dejure.org/2021,33257)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 17.08.2021, Seite 3490
  • Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
  • vom 10.08.2021

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Literatur

  • lto.de

    Zweites Gesetz zur Modernisierung des deutschen Patentrechts: Nachteile bei der Bewertung für innovative Startups

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25

    Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen eine Klage wegen Patentverletzung …

    Rn. 99 b) Der Gesetzgeber hat in der Begründung des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (vom 10. August 2021, BGBl. I 3490) deutlich gemacht, dass der Unterlassungsanspruch die regelmäßige Sanktion der Rechtsordnung bei Vorliegen einer Patentverletzung ist und eine Einschränkung des Unterlassungsanspruchs gegen den Verletzer nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (BT-Drucks. 19/25821 S. 53).
  • OLG München, 10.04.2025 - 6 U 3325/24

    Einfluss von nachträglich eingeführtem Stand der Technik auf den Erlass einer …

    Die Wichtigkeit - und damit grundsätzliche Beachtlichkeit - des qualifizierten Hinweises im Verletzungserfahren hat der Gesetzgeber durch das Zweite Patentrechtsmodernisierungsgesetz (2. PatMoG) vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3490) noch einmal erheblich gestärkt, indem er insbesondere § 83 Abs. 1 Satz 2 und 3 PatG n.F. eingeführt hat, wonach der Hinweis innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erteilt werden und dieser von Amts wegen an das Verletzungsgericht übermittelt werden soll.
  • OLG München, 13.02.2025 - 6 U 2277/24

    Neuheitsschädlichkeit, Erstbegehungsgefahr, Vorläufige Vollstreckbarkeit, …

    Die Wichtigkeit - und damit grundsätzliche Beachtlichkeit - des qualifizierten Hinweises im Verletzungserfahren hat der Gesetzgeber durch das Zweite Patentrechtsmodernisierungsgesetz (2. PatMoG) vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3490) noch einmal erheblich gestärkt, indem er insbesondere § 83 Abs. 1 Satz 2 und 3 PatG n.F. eingeführt hat, wonach der Hinweis innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erteilt werden und dieser von Amts wegen an das Verletzungsgericht übermittelt werden soll.
  • BPatG, 31.08.2023 - 7 Ni 1/23
    Soweit nach der seit 1. Mai 2022 geltenden Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG n.F. (Satz 3 angefügt durch Art. 1 Nr. 11 des 2. PatMoG v. 10. August 2021, BGBl. I S. 3490) die Übernahme eines Verfahrens durch den neu im Register Eingetragenen auch ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten möglich ist, gilt dies vor dem Bundespatentgericht nur für Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren.
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 514/21

    Markenbeschwerdeverfahren - "FRITZ" (Wort-/Bildmarke)/"FRITZ" (Wort-/Bildmarke) - …

    Rn. 34 Die ab 18. August 2021 geltende Rechtslage, wonach das Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz derart geändert ist, dass der oben genannten Vorbemerkung der Satz angefügt wird: "Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen" (siehe Art. 8 Nr. 3 Buchst. o des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patent-rechts vom 10. August 2021, BGBl. I, S. 3490), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdefrist einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt betrifft (vgl. BPatG 7 W (pat) 19/20).
  • BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Die ab 18. August 2021 geltende Rechtslage, wonach das Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz derart geändert wird, dass der oben genannten Vorbemerkung der Satz angefügt wird: "Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen." (s. Art. 8 Nr. 3 Buchst. o des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10. August 2021, BGBl. I, S. 3490), ist dagegen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdefrist einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt betrifft.
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2023 - 1 W 70/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Einstufung der im …

    Die auch in der Folgezeit hieran geübte Kritik (vgl. Hauck, GRUR-Prax 2019, 223, 225; Semrau-Brandt GRUR-Prax 2019, 127, 128 f.; Schregle, GRUR 2019, 912, 913 f.) hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I, S. 3490 ) aufgegriffen.
  • BPatG, 05.11.2025 - 28 W (pat) 532/21
    Die ab 18. August 2021 geltende Rechtslage, wonach das Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz derart geändert ist, dass der oben genannten Vorbemerkung der Satz angefügt wird: "Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen" (siehe Art. 8 Nr. 3 Buchst. o des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10. August 2021, BGBl. I, S. 3490), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdefrist einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt betrifft (vgl. BPatG, Beschluss vom 28. März 2022, 7 W (pat) 19/20 - Babytrage).
  • BPatG, 08.10.2025 - 29 W (pat) 540/22
    Zum Beschlusszeitpunkt am 1. März 2022 hat das DPMA zutreffend für die Anwendung von § 9 MarkenG auf § 125 b Nr. 1 MarkenG verwiesen, da gem. Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Patentrechtsmodernisierungsgesetzes (2. PatMoG) dessen Art. 5 Nr. 12 mit der Überführung von § 125 b MarkenG in § 119 MarkenG erst am 1. Mai 2022 in Kraft getreten ist (vgl. BGBl. 2021, 3490 Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 2. PatMoG).
  • BPatG, 22.08.2022 - 30 W (pat) 558/20

    (Markenbeschwerdeverfahren - "IP4P

    Auch im Markenrechtsmodernisierungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I, S. 2357) und im Zweiten Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I, S. 3490) wurde der Wortlaut von § 5 MarkenV beibehalten.
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