15.12.2010
Bundesrat - Drucksache 825/10
Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2011 S. 1412 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 25.07.2011, Seite 1412
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
- vom 20.07.2011
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Bayern, 24.07.2017 - 22 ZB 17.1255
Anwesenheit von Fachpersonal im Sonnenstudio
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262, Rn. 56 bis 59 unter Hinweis auf die amtliche Begründung (BR-Drs. 825/10, S. 57) grundlegend ausgeführt; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen (BVerwG, B.v. 18.1.2016 - 8 B 11.15).Wie das Regel-/Ausnahmeverhältnis zu verstehen ist, ergibt sich vielmehr auch zweifelsfrei aus den Materialien des Verordnungsgebers, zu denen auch die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats zum Entwurf der UV-Schutz-Verordnung (Anlage zur BR-Drs. 825/10, S. 2) gehört.
Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Stelle auch auf die amtliche Begründung verwiesen, in der diese Beweggründe des Verordnungsgebers zum Ausdruck kommen (BR-Drs. 825/10, S. 57).
Der Verordnungsgeber hat - wie sich aus den Gesetzesmaterialen ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 unter Hinweis auf BR-Drs. 825/10) - hierbei auch die wirtschaftlichen Aspekte (die vom Kläger angesprochene "erheblichen finanziellen Investitionen der Betreiber") bedacht.
- BVerwG, 18.01.2016 - 8 B 11.15
Anwesenheit von Fachpersonal im Sonnenstudio
ob die in § 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV) vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412) enthaltenen Verpflichtungen, insbesondere die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV enthaltene grundsätzliche Verpflichtung von Sonnenstudios, während der Öffnungszeiten stets für die Anwesenheit von Fachpersonal zu sorgen, wegen eines Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 GG unwirksam sind.b) Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen für die gesamte SB-Sonnenstudio-Branche keine wirtschaftlichen Erwägungen oder Berechnungen angestellt und sei den Bedenken des Nationalen Normenkontrollrates nicht nachgegangen, die dieser anlässlich des Erlasses der UV-Schutz-Verordnung geäußert habe (BR-Drs. 825/10 - Anlage), sondern habe pauschal eine flächendeckende Anwendbarkeit des "Kooperationsmodells" angenommen und damit seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
- VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal
Zur Begründung führte die Behörde aus, der Kläger sei nach den am 13. November 2012 getroffenen Feststellungen den sich aus § 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV) vom 20. Juli 2011 (BGBl I S. 1412) ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen. - VG Regensburg, 20.03.2014 - RN 5 K 13.751
Ein "Betreiben" im Sinne des § 4 Abs. 2 UVSV liegt nicht erst dann vor, wenn das …
Zudem ist Fachpersonal erforderlich, um jeder Nutzerin und jedem Nutzer eine Beratung und eine individuelle Einschätzung der Risiken anbieten zu können...das Ziel der Verordnung, die Nutzerinnen und Nutzer besser über die schädlichen Wirkungen von künstlicher UV-Strahlung zu informieren, wird hierdurch erheblich gefördert." (vgl. BR-Druck 825/10).Aus der Verordnungsbegründung ist zu entnehmen, dass bereits bei einer Anzahl von vier Geräten, eine Vielzahl klassischer Sonnenstudios von der Ausnahmevorschrift erfasst wären (BR-Druck 825/10, S. 57), was wiederum die Wirksamkeit der UVSV in Frage stellen würde.
- VG Koblenz, 28.11.2014 - 5 K 437/14
Keine Anerkennung einer Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit bei einem Beamten
Der Verordnungsgeber auf Bundesebene verneint dies jedenfalls ( vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 2 der UV-Schutz-Verordnung vom 20. Juli 2011, BGBl. I, S. 1412: 'UV-Strahlung ist nichtionisierende Strahlung mit Wellenlängen von 100 bis 400 Nanometern').