08.11.2016

Bundestag - Drucksache 18/10236

Änderungsantrag

Deutscher Bundestag PDF

Nachrichten zur Drucksache

  • 07.04.2016   BT   EU-Vorgaben für Arzneimittelprüfungen
  • 09.05.2016   BT   Bundesrat will Ethik-Kommission stärken
  • 09.05.2016   BT   Kritik an Arzneimittelgesetzentwurf
  • 28.09.2016   BT   Expertenanhörung über Demenzforschung
  • 20.10.2016   BT   Grundsatzdebatte über Demenzstudien

Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 3048   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47452
BGBl. I 2016 S. 3048 (https://dejure.org/2016,47452)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 23.12.2016, Seite 3048
  • Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
  • vom 20.12.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-73043
    Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Meldungen (4)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (15)

  • 05.04.2016   BT   Diese Woche im Plenum des Bundestages
  • 07.04.2016   BT   EU-Vorgaben für Arzneimittelprüfungen
  • 09.05.2016   BT   Bundesrat will Ethik-Kommission stärken
  • 09.05.2016   BT   Kritik an Arzneimittelgesetzentwurf
  • 09.05.2016   BT   Experten kritisieren Arzneimittelgesetzentwurf
  • 09.06.2016   BT   Bundestag reformiert die Investmentbesteuerung
  • 28.09.2016   BT   Expertenanhörung über Demenzforschung
  • 19.10.2016   BT   Experten bewerten gruppennützige Forschung an Demenzkranken
  • 20.10.2016   BT   Grundsatzdebatte über Demenzstudien
  • 09.11.2016   BT   Regelung für gruppennützige Studien an Demenzkranken gefunden
  • 11.11.2016   BT   Bundestag verabschiedet umstrittene Arzneimittelnovelle
  • 16.12.2016   BR   Reform des Arzneimittelrechts - Arzneimittelreform gebilligt
  • 16.12.2016   BR   Reform des Arzneimittelrechts - Arzneimittelreform gebilligt
  • 23.12.2016   BT   Wichtige Beschlüsse des Bundestages im Jahr 2016
  • 11.08.2017   BT   Anträge, Änderungs­anträge und Entschlie­ßungs­anträge im Plenum

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - approbierter Apotheker - Tätigkeit

    Eine entsprechende - erweiternde - Auslegung werde aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung der geplanten Änderung des § 2 Abs. 3 BApO durch den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 11.3.2016 (BR-Drucks 120/16) bestätigt.

    Der Gesetzgeber wolle - in Ergänzung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") - weitere Tätigkeitsbereiche benennen, die das Berufsbild der Apothekerinnen und Apotheker maßgeblich prägten (BR-Drucks 120/16 S 62) .

    Im Übrigen habe der Bundesrat in der BR-Drucks 120/16 klargestellt, dass die Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie, auch im Medizinproduktewesen bisher und künftig zum Tätigkeitsfeld des Apothekers gehöre.

  • LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15

    1. Die Voraussetzungen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind

    Eine entsprechende - erweiternde - Auslegung wird aus Sicht des Senats durch die geplante Änderung des § 2 Abs. 3 BApO durch den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschrift vom 11. März 2016 (BR-Drucks 120/16) bestätigt.

    Der Gesetzgeber möchte - in Ergänzung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") - weitere Tätigkeitsbereiche benennen, die das Berufsbild der Apothekerinnen und Apotheker maßgeblich prägen (BR-Drucks. 120/16, S. 62).

  • BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 1.21

    Keine Einsichtnahme der Überwachungsbehörde in ärztliche Patientenakten zur

    Sie ist insbesondere darüber zu informieren, dass die erhobenen Daten soweit erforderlich zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden (§ 40 Abs. 2a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AMG i. d. F. des Gesetzes vom 30. Juli 2004 <BGBl. I S. 2031>; mit Wirkung vom 27. Januar 2022: § 40b Abs. 6 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. a AMG i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 <BGBl. I S. 3048> und des Gesetzes vom 27. September 2021 <BGBl. I S. 4530>).
  • BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17

    Dosierungsangaben bei Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln "Calcium

    Gemäß § 5 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens - Heilmittelwerbegesetz - in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
  • BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 2.17

    Dosierungsangaben bei Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln "Calcium

    Gemäß § 5 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens - Heilmittelwerbegesetz - in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
  • OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 A 193/21

    Großhandel mit Arzneimitteln; Mitgliedsbeiträge zur Landesapothekerkammer

    Darunter fallen nicht erst seit der Neufassung von § 2 Abs. 3 BApO durch das Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, S. 3048) ausdrücklich auch Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4).
  • VG München, 02.07.2020 - M 16 K 19.1606

    Beitragspflicht an Landesapothekerkammer

    Für die Zeit ab dem 24. Dezember 2016 ergibt sich letzteres ausdrücklich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 BApO i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20.12.2016 (BGBl I S. 3048); danach umfassen pharmazeutische Tätigkeiten insbesondere Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden.
  • SG Gießen, 16.01.2018 - S 2 R 579/15
    Mit der Änderung wollte der Gesetzgeber - in Ergänzung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") - weitere Tätigkeitsbereiche benennen, die das Berufsbild der Apothekerinnen und Apotheker maßgeblich prägen (BR-Drucks. 120/16, S. 62).
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