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12.07.2017

Bundesrat - Drucksache 556/17

Verordnung, Urheber:BundesministeriumfürUmwelt,Naturschutz,BauundReaktorsicherheit,BundesministeriumfürVerkehrunddigitaleInfrastruktur

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 3549   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39148
BGBl. I 2017 S. 3549 (https://dejure.org/2017,39148)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 18.10.2017, Seite 3549
  • Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 06.10.2017

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Meldungen

  • zeit.de

    Verkehr: Handy-Verbot am Steuer wird verschärft [22.09.2017]

Literatur

  • nomos.de PDF

    Das neue Verbot der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel während des Fahrzeugführens (Regierungsrat Dr. Adolf Rebler, Regensburg; SVR 2018, 241-244)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 19.10.2017   BR   Handyverbot und Rettungsgasse - Bußgelder für Handynutzung am Steuer und Behindern von Rettungskräften
  • 19.10.2017   BR   Handyverbot und Rettungsgasse - Bußgelder für Handynutzung am Steuer und Behindern von Rettungskräften

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Wird zitiert von ... (35)

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2023 - 1 ORbs 33 Ss 151/23

    Zulässigkeit der Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt

    Rn. 9 4. Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I 2017, 3549).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2020 - 1 Rb 36 Ss 832/19

    Der Touchscreen im Tesla: "Ein elektronisches Gerät"?

    Rn. 7 2.2 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Verordnung vom 18.05.2017 durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl. I, S. 3549) mit Wirkung zum 19.10.2017 grundlegend geändert wurde.
  • OLG Celle, 07.02.2019 - 3 Ss OWi 8/19

    Kein Verstoß beim bloßen Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt

    Rn. 9 a) Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I 2017, 3549).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17

    Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf …

    Rn. 8 1. Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der maßgeblichen aktuellen Fassung der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2024 - 8 A 3194/21

    Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Gesichtsschleier (Niqab) am Steuer

    Auf dieser Grundlage ist § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO zum 19. Oktober 2017 durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) eingeführt worden.
  • VG Düsseldorf, 26.11.2020 - 6 L 2150/20

    Keine Vollverschleierung am Steuer ("Niqab")

    Rn. 73 Die Sicherheit des Straßenverkehrs liegt als Gemeinschaftswert von Verfassungsrang dem Verhüllungs- und Verdeckungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO zugrunde, das die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) mit Wirkung vom 19. Oktober 2017 eingeführt hat.
  • BGH, 16.12.2020 - 4 StR 526/19

    Taschenrechner am Steuer verboten

    Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3549) neu gefasst worden.

    Durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3549) ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO grundlegend umgestaltet worden.

  • OLG Jena, 13.10.2021 - 1 OLG 121 SsRs 55/21

    Mobiltelefon, elektronisches Gerät, Halten, Benutzung

    Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. la StVO (nach Änderung durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl I, S. 3549)) ist allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2019, Az. 111-4 Rbs 392/18; OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19, jeweils bei juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2021, Az. 1 OLG 331 SsRs 33/21).
  • VGH Hessen, 12.05.2025 - 10 A 1702/22

    Niqab im Straßenverkehr

    Unter das Verbot fällt damit das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts bedecken (Bundesrat-Drs. 556/17, S. 28;… siehe auch: König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 23 StVO Rn. 37a).

    Exemplarisch wird in der Begründung aufgeführt, dass unter das Verbot das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts bedecken, fallen würde (Bundesrat-Drs. 556/17, S. 28).

    Zur Gewährleistung einer effektiven Verkehrsüberwachung, die mehr und mehr automatisiert durchgeführt werde, sei es daher geboten, für die das Kraftfahrzeug führende Person ein Verbot der Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale auszusprechen, welches die Feststellbarkeit der Identität von vornherein gewährleistet (Bundesrat-Drs. 556/17, S. 2, 14).

    Der Kraftfahrzeugverkehr unterfällt auch - anders als etwa der Fuß- oder Radverkehr - einer automatisierten Verkehrskontrolle (vgl. auch: Bundesrat-Drs. 556/17, S. 5, 17).

    Diese Maßnahme ist jedoch - wovon auch der Verordnungsgeber ausging - nicht gleich geeignet, weil sie einen höheren, nicht leistbaren Personalaufwand in den Ländern bedingen würde (Bundesrat-Drs. 556/17, S. 5, 17).

    Ergänzend ist hier auch hervorzuheben, dass Gesichtsbedeckungen ohne großen Aufwand jederzeit auf- und absetzbar sind, sodass deren Trageverbot beim Führen eines Kraftfahrzeuges auch deshalb kein Übermaß darstellt (Bundesrat-Drs. 556/17, S. 28).

  • OLG Karlsruhe, 05.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18

    Laser-Entfernungsmesser als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO

    Rn. 6 1. § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Verordnung vom 18.05.2017 wurde durch Art. 1 Nr. 1 der "53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 06.10.2017 (BGBl. I, S. 3549) mit Wirkung zum 19.10.2017 grundlegend geändert.
  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 6/18

    Ablehnung eines auf Aussetzung des von § 23 Abs 4 StVO gerichteten eA-Antrags …

  • OLG Köln, 05.07.2019 - 1 RBs 207/19

    Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach Gesetzesänderung 2017

  • OLG Braunschweig, 03.07.2019 - 1 Ss OWi 87/19

    Taschenrechner mit elektronischen Bauteilen als elektronisches Gerät im Sinne der …

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2022 - 2 RBs 73/22

    Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht; Unzulässige …

  • VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503

    Erweiterung der Tempo-30-Zone im Stadtgebiet

  • BVerwG, 08.12.2025 - 3 B 26.24

    Zum Verbot, das Gesicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu verhüllen oder zu …

  • OLG Schleswig, 28.03.2023 - II ORbs 15/23

    Anwendung des sog. "Handyverbots" auf mobile Diagnosegeräte

  • VGH Bayern, 25.06.2019 - 11 ZB 19.187

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und Entziehung der …

  • VGH Bayern, 28.08.2018 - 11 ZB 18.1095

    Zu den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des …

  • KG, 29.03.2019 - 3 Ws (B) 49/19

    Verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Gerätes durch einen Fahrzeugführer: …

  • VGH Bayern, 28.06.2018 - 11 CS 18.964

    Befristete Sperrung des "Würgauer Bergs" für Motorradfahrer an Wochenenden und …

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 11 CS 18.460

    Anordnung des Sofortvollzugs - Entziehung der Fahrerlaubnis und Pflicht zur …

  • VGH Bayern, 06.11.2017 - 11 CS 17.1726

    Fristverlängerung zur Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms nach …

  • VG Hamburg, 24.10.2018 - 5 K 4624/15

    Nachweis einer Verhaltensumstellung nach Betäubungsmittelkonsum; …

  • VGH Bayern, 04.04.2019 - 11 C 19.477

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung - Einrichtung …

  • OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 259/20
  • VGH Bayern, 25.05.2020 - 11 ZB 19.693

    Erteilung eines Bewohnerparkausweises

  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 11 CS 17.2201

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Hamburg, 26.04.2018 - 5 E 169/18

    Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines …

  • VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674

    EU-Fahrerlaubnis - Wohnsitzverstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt der …

  • VGH Bayern, 24.11.2017 - 11 CS 17.2105

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Cannabiskonsum

  • VGH Bayern, 06.11.2017 - 11 ZB 17.1151

    Feststellung einer Nichtberechtigung durch eine tschechische Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 25.05.2020 - 11 ZB 19.694

    Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - 1 S 36.18
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