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09.08.2019

Bundesrat - Drucksache 356/19

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderFinanzen(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 2451   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,43788
BGBl. I 2019 S. 2451 (https://dejure.org/2019,43788)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 17.12.2019, Seite 2451
  • Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
  • vom 12.12.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Meldungen

  • haufe.de

    Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Artikel 11 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 20).

    Artikel 12 Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 8, 14 und 16 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 17a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 3).

    Artikel 12 Nummer 4 Buchstabe b bis d dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 36a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 3).

    Artikel 12 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 138 Absatz 1a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 3).

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Wird zitiert von ... (83)

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom …

    Rn. 38 Nach Einleitung des Vorlageverfahrens wurde § 62 Abs. 2 EStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl I S. 2451) mit Wirkung zum 1. März 2020 geändert (im Folgenden: EStG 2019).
  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …

    Dabei ist nicht auszuschließen, dass der Dividendenbegriff des Art. 10 Abs. 5 Satz 1 DBA-USA 1989/2008, der auch solche im Quellenstaat erzielte "aus sonstigen Rechten stammende andere Einkünfte" umfasst, die "nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind", damit zivilrechtliche Schadensersatzzahlungen als Ersatz für eine nicht zugeflossene Dividende infolge der Nichtübertragung des "originären" Dividendenanspruchs im Erwerbszeitpunkt (sog. Dividendenkompensationszahlung, die für Rechnung des Veräußerers der Wertpapiere erfolgt) betreffen könnte (…so jedenfalls Nickel, a.a.O., S. 227; s.a. Kaeser/Wassermeyer in Wassermeyer MA Art. 10 Rz 114; Linn in Wassermeyer USA Art. 10 Rz 76, 114 [u.a. zur Wertpapierleihe];… Tischbirek/Specker in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 10 Rz 228; eher zweifelnd Schönfeld in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl., Art. 10 Rz 179 [aber Hinweis auf Formulierungsunterschiede im DBA-USA zu Rz 483], und Gosch in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 50d Rz 55, so dass sich der zum 01.01.2020 in das nationale Gesetz eingefügte § 50d Abs. 13 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, BStBl I 2020, 17, auch insoweit als konstitutiv erweisen würde).
  • BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18

    Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

    Die bis zum Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war und er keinen Antrag auf Anwendung der Neuregelung in § 17 Abs. 2a EStG i.V.m. § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) gestellt hat.

    Einen Antrag auf Anwendung der Neuregelung in § 17 Abs. 2a EStG i.V.m. § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) haben die Kläger bislang nicht gestellt.

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