23.12.2014
Bundesrat - Drucksache 653/14
Verordnung, Urheber:BundesministeriumfürVerkehrunddigitaleInfrastruktur
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2015 S. 243 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 10.03.2015, Seite 243
- Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
- vom 09.03.2015
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 18.02.2016 - 11 BV 15.1164
Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs
Rn. 17 1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl I S. 243), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. - VG Köln, 02.02.2016 - 18 K 367/15
Keine umfassende Befreiung von LKW-Dokumentationspflichten für Deutsche Post AG
Rn. 4 Die Verfahrensbeteiligten sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin zu 1. verpflichtet ist, die in § 1 Abs. 5 Satz 1 und § 1 Abs. 6 Satz 7 Fahrpersonalverordnung (FahrpersV) vom 27.6.2005 (BGBl. I, S. 1882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.3.2015 (BGBl. I, S. 243) vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie ihre Fahrzeuge zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes i. S. von § 1 Abs. 1 PUDLV einsetzt und dabei neben den Sendungen des Universaldienstes auch Pakete mit einem Einzelgewicht von mehr als 20 Kilogramm zustellt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2018 - 13 A 536/16
Auslegung einer Ausnahmebestimmung bzgl. Erfassung von Fahrzeugen oder …
Da der deutsche Verordnungsgeber mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV ausweislich des Wortlauts dieser Vorschrift und der Materialien zu ihrer Entstehung (vgl. die Begründung des Verordnungsgebers in Bundesratsdrucksache 604/07, S. 68, sowie Bundesratsdrucksache 653/14, S. 10 f.) in vollem Umfang von der Ausnahmebestimmung des Art. 13 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der Fassung von Art. 45 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat Gebrauch machen wollen, kommt es für den Senat bei der Auslegung von § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV maßgeblich darauf an, wie diese zu Grunde liegende unionsrechtliche Ausnahmebestimmung selbst auszulegen ist. - VG München, 21.02.2017 - M 16 K 16.1813
Zur Überprüfung der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten durch die …
Rn. 16 Durch Art. 1 Nr. 3a der Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243) wurden dem § 20a Abs. 2 (Satz 1) FPersV die weiteren Sätze (2 bis 4) angefügt.
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