24.06.1987

Bundestag - Drucksache 11/538

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Verteidigungsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1987 S. 2078   

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https://dejure.org/1987,15127
BGBl. I 1987 S. 2078 (https://dejure.org/1987,15127)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 15.08.1987, Seite 2078
  • Achtes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
  • vom 06.08.1987

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 01.09.1994 - 7 RAr 106/93

    Berufliche Rehabilitation - Übergangsgeld - Anwartschaft - Vorbezug von

    Dieser beziehe sich auf die Förderung der beruflichen Bildung, nicht auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (BT-Drucks 11/286 S 7).

    Nach § 86a SVG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 10 des Achten Gesetzes zur Änderung des SVG vom 6. August 1987 (BGBl I 2078), erhalten ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, sowohl eine Alb (Abs. 1 Satz 1) als auch eine Alhi (Abs. 2 Satz 1).

    Denn wären die Angehörigen dieser Personengruppe, die einen notwendigen Dienst für die Gemeinschaft leisten, in einem Dienstverhältnis als Arbeitnehmer verblieben, statt Dienst als Soldaten auf Zeit zu leisten, hätten sie, wie es in der amtlichen Begründung zu § 86a SVG heißt, "zum Teil eine weitergehende Absicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit" (BT-Drucks 11/286 S 5).

    Sie nimmt ausdrücklich nur auf die §§ 33 bis 49 bzw 33 bis 52 AFG Bezug und stellt zur Begründung ua heraus: "Im Hinblick auf die schon derzeit bestehenden Möglichkeiten der Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz erscheint es nicht vertretbar, ihnen (den Soldaten auf Zeit) darüber hinaus Ansprüche auf berufliche Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz einzuräumen" (BT-Drucks 11/286 S 6 zu II und S 7 zu Nr. 10 (§ 86a SVG) Abs. 1 Nr. 6).

  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 60/94

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei nicht erkennbarer Gesetzesänderung

    Anspruchsgrundlage ist der durch Art. 1 Nr. 10 des 8. SVG-ÄndG vom 6. August 1987 (BGBl. I 2078) eingefügte § 86a SVG.

    Ebenfalls noch am 15. Mai 1987 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf an den Bundestag übersandt (BT-Drucks 11/286).

    Nachdem die Fraktionen der CDU/CSU und FDP einen entsprechenden Änderungsantrag im Ausschuß eingebracht hatten, beschloß dieser am 24. Juni 1987, eine entsprechende Änderung des Regierungsentwurfs durch Einfügung eines Art. 1a (= Art. 2 des 8. SVG-ÄndG) und Neufassung des Art. 2 (= Art. 3 des 8. SVG-ÄndG) dem Bundestag zu empfehlen (BT-Drucks 11/538).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2010 - L 12 AL 2563/09

    Arbeitslosenbeihilfeanspruch gem § 86a SVG - ehemaliger Soldat auf Zeit -

    Dies sei aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Soldaten auf Zeit zu Gunsten der Lösung innerhalb des SVG nicht getan worden (unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/538 vom 24. Juni 1987).

    Die Vorschrift wurde eingefügt (Gesetz vom 6. August 1987, BGBl. I S. 2078), weil die ehemaligen Soldaten auf Zeit, die nach Dienstzeitende arbeitslos waren, durch den bisher bestehenden Anspruch auf Dienstzeitversorgung nicht in allen Fällen ausreichend sozial gesichert waren.

    Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren die als Alternative erwogene Möglichkeit der Einbeziehung der Soldaten auf Zeit in die Arbeitslosenversicherung im Hinblick auf das im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Soldaten auf Zeit geschaffene besondere Sicherungssystem verworfen (vgl. BT-Drucks. 11/538 S. 2).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2014 - L 9 AL 49/13
    In der Gesetzesbegründung wurde ausdrücklich auf die §§ 33 bis 52 AFG Bezug genommen (vgl. BT-Drucks 11/286 S. 6 zu II und S. 7 zu Nr. 10 (§ 86a SVG) Abs. 1 Nr. 6).
  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 21/88

    Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG kein Arbeitsentgelt

    Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung (§ 11a Abs. 1 Satz 3 in der durch Gesetz vom 6. August 1987, BGBl I S 2078, angefügten Fassung).
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