12.06.2002
Bundestag - Drucksache 14/9428
BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Finanzausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2002 S. 3111 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 14.08.2002, Seite 3111
- Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern
- vom 08.08.2002
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 16.05.2002 BT Trinkgelder an Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreien
Wird zitiert von ... (11)
- BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare …
Diese Zuwendungen sollten nach der bereits zitierten Begründung des Regierungsentwurfs des SGB IV ausdrücklich vom Arbeitsentgeltbegriff erfasst sein (vgl BT-Drucks 7/4122 S 32 zu § 14) und sind erst seit 1.1.2002 nach § 1 Arbeitsentgeltverordnung (idF der Verordnung vom 12.12.1989, BGBl I 2177) iVm § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (idF des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8.8.2002, BGBl I 3111) spezialgesetzlich in vollem Umfang aus dem Arbeitsentgeltbegriff ausgenommen worden. - LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2010 - 10 Sa 483/10
Außerordentliche Kündigung eines Kellners wegen Verstoßes gegen eine …
Nach § 3 Nr. 51 EStG in der seit 2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 08.08.2002, BGBl I 2002, 3111) sind Trinkgelder in unbegrenzter Höhe steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. - BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06
Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder
a) Nach § 3 Nr. 51 EStG in der seit 2002 und damit auch im Streitjahr geltenden Fassung (Fassung durch das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8. August 2002, BGBl I 2002, 3111) sind ohne betragsmäßige Begrenzung Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.
- SG Karlsruhe, 30.03.2016 - S 4 AS 2297/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen in …
Seit dem Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern (08.08.2002, BGBl I 3111) sind diese Einnahmen daher nicht zu versteuern, und es liegt insoweit entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz SGB VI, der alle auch ohne rechtliche Verpflichtung erzielten Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst, auch keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung mehr vor, vgl. § 1 Arbeitsentgeltverordnung und § 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt. - BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06
Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld
Nach § 3 Nr. 51 EStG in der seit 2002 und damit auch im Streitjahr geltenden Fassung (Fassung durch das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8. August 2002, BGBl. I 2002, 3111) sind ohne betragsmäßige Begrenzung Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. - BFH, 03.05.2007 - VI R 37/05
Sonderzahlung aus dem Konzernverbund des Arbeitgebers ist kein steuerfreies …
Die bei einer Trinkgeldzahlung typischerweise vorzufindende strukturell doppelte Leistungsbeziehung wird insbesondere mit der Neuregelung der Steuerbefreiung für Trinkgelder durch das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern (Gesetz vom 8. August 2002, BGBl I 2002, 3111) anschaulich. - LAG Hamm, 14.05.2014 - 7 TaBV 31/14
Einigungsstellenverfahren für Trinkgelder
Seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 08.08.2002 (BGBl 2002 I, S. 3111) folgt das Steuerrecht dieser arbeitsrechtlichen Definition, in dem in § 3 Nr. 51 EStG Trinkgelder definiert werden als "anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist". - FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05
Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002; …
Auf Grund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 08. August 2002 (BGBl. I 2002, 3111; BStBl. I 2002, 818) und der damit verbundenen Änderung des § 3 Nr. 51 EStG n.F. richtete die Spielbank L. eine Anrufsauskunft nach § 42e EStG an das für die Spielbank L. zuständige Arbeitsstättenfinanzamt M. - FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09
Einkommensteuer: Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein …
Die Zahlungen sind nicht nach § 3 Nr. 51 EStG in der seit 2002 geltenden Fassung (durch das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 08. August 2002, BGBl I 2002, 3111, BStBl I 2002, 818) steuerfrei. - FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2013 - 3 K 525/11
Von Notaren für Vertretung an Notarassessoren freiwillig geleistete Zahlungen …
- FG Brandenburg, 15.03.2005 - 4 V 256/05
Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002; …
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