Gesetzgebung
| BGBl. I 2023 Nr. 280 |
- BGBl. I 2023 Nr. 280
- Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
- vom 16.10.2023
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - Hauptsache - Organklage gegen Ausgestaltung …
Rn. 134 a) Nach Auffassung des Antragstellers war das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz schon von Beginn an durch den Fehler "infiziert", dass der von der Bundesregierung auf der Bundestagsdrucksache 20/6875 eingebrachte Gesetzentwurf lediglich "Platzhalterfunktion" gehabt habe und daher keine taugliche Beratungsgrundlage gewesen sei.Rn. 135 Ungeachtet dessen, dass kein Recht eines Abgeordneten darauf bestehen kann, eine als ungeeignet angesehene Vorlage nicht zu beraten (aa), erweist sich der Regierungsentwurf auf der Bundestagsdrucksache 20/6875 weder für sich genommen (bb) noch unter Berücksichtigung der in den "Leitplanken" zum Ausdruck gebrachten Änderungsziele der Koalitionsfraktionen (cc) noch aus der Rückschau des beschlossenen Gesetzes (dd) als ungeeignete Beratungsgrundlage.
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 - 11 A 16.20
Klage der DUH: OVG verurteilt die Bundesregierung zur Änderung des Nationalen …
Dies könne aber auch dahinstehen, weil bis zur Beschlussfassung ausreichend Zeit gewesen wäre: Lege man den sich aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergebenden Zeitplan von vier Monaten zugrunde, wäre für eine Aktualisierung anhand des im August veröffentlichten THG-Projektionsberichts, der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, vom 8. August 2020, BGBl. I 2020, 1728) durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 GEG-Novelle (BGBl. 2023 I Nr. 280) und der im Dezember 2023 erreichten Einigung zwischen Rat und Parlament der Europäischen Union über die neue "Euro 7-Norm" (Verordnung (EU) 2024/1257 vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), ABl.
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