20.11.1959

Bundestag - Drucksache III/1409

Schriftlicher Bericht, Urheber: Wirtschaftsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1959 S. 789   

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https://dejure.org/1959,5227
BGBl. I 1959 S. 789 (https://dejure.org/1959,5227)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 30.12.1959, Seite 789
  • Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung
  • vom 23.12.1959

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 295/17

    Dividendenabhängige Tantieme - "Verwässerungsausgleich' bei effektiven

    (cc) Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (KapErhG) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 789) regelt erstmals die nominelle Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in Abkehr von der bisherigen "Theorie der Doppelmaßnahme" (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 3. Juni 1958, BT-Drs. III/416 S. 8, wo die bisher allein bekannte effektive Kapitalerhöhung auch als "gewöhnliche" Kapitalerhöhung bezeichnet wird) .

    "Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist durch den Ersten Abschnitt des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789) als neue Möglichkeit, das Grundkapital einer Aktiengesellschaft zu erhöhen, geschaffen worden.

  • BFH, 14.06.1978 - II R 3/71

    Erhöhung der Kommanditeinlage - Kommanditgesellschaft - Gesellschaftsteuer -

    Denn diese Vorschrift besagt, daß "der Erwerb der neuen Anteilsrechte nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag" unterliegt, wenn "eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) das Nennkapital nach den Vorschriften der §§ 207 bis 220 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl I 1965, 1089) - AktG - oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember 1959 (BGBl I 1959, 789) - KapErhStG -" erhöhte.

    Eine eigentliche "Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" durch "Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital" mit der Folge des Wegfalls von Einlagepflichten ist erstmals durch das Gesetz vom 23. Dezember 1959 (BGBl I 1959, 789) eingeführt worden.

    Die Klägerin könnte also eher beanstanden, daß die Gesetze der Kommanditgesellschaft keinen Weg eröffnen, die in das Handelsregister eingetragenen Kommanditeinlagen in einer Weise "hochzuschreiben", die der "Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" nach Maßgabe der §§ 207 ff. AktG oder des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember 1959 (BGBl I 1959, 789) entspricht.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 10 S 1188/00

    Altlastenverdächtige Fläche - Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers

    Dem Senat fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass eine Verschmelzung im Sinne der §§ 19 ff. des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 789) - sei es im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme oder sei es im Wege der Verschmelzung durch Neubildung (vgl. zu den jeweiligen Voraussetzungen Dehmer, Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht, 1994, § 19 KapErhG, Anm. 3 und Anm. 5) - stattgefunden haben könnte.
  • BFH, 27.01.1993 - II R 55/89

    Kein Abzug des Unterschiedsbetrags zwischen der wegfallenden Beteiligung und dem

    Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 23. Juli 1985 die Rechtsnachfolgerin der T GmbH, die ihrerseits durch Verschmelzungsvertrag vom 4. August 1982 nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung (KapErhG) vom 23. Dezember 1959 (BGBl I 1959, 789) i. d. F. des Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBl I 1980, 836) die S GmbH aufgenommen hat (Verschmelzung durch Aufnahme).
  • BFH, 20.05.1992 - I R 72/91

    Befreiung von Gesellschaftssteuer einer Kapitalerhöhung

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 1988 I R 217/84 (BFHE 155, 409, BStBl II 1989, 374) ausdrücklich ausgeführt, daß die §§ 2 ff. des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Verschmelzung von GmbH's vom 23. Dezember 1959 (BGBl I 1959, 789) keine unmittelbare Anwendung auf eine GmbH & Co. KG finden.
  • BFH, 07.05.1968 - II 32/62
    § 132 Abs. 3 AktG 1937 in der Fassung des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember 1959 (BGBl I S. 789) und § 157 AktG 1965 stellen klar, daß die Bildung freier Rücklagen Gewinnverwendung ist.
  • BFH, 27.03.1979 - VIII R 147/76

    Erhöhung des Nennkapitals - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - Eintragung

    Das FA ging davon aus, daß der Erwerb der Anteilsrechte steuerpflichtig sei, weil die Voraussetzungen für eine begünstigte Erhöhung nach dem Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung (Kapitalerhöhungsgesetz - KapErhG -) vom 23. Dezember 1959 (BGBl I 1959, 789) und nach dem Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer (KapErhStG) i. d. F. vom 2. November 1961 (BGBl I 1961, 1917, BStBl I 1961, 708) nicht erfüllt seien.
  • BFH, 20.10.1976 - I R 56/74

    Kapitalerhöhung einer schweizerischen Aktiengesellschaft - Mittel aus Rücklagen -

    Erhöht eine Kapitalgesellschaft das Nennkapital nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember 1959 - Kap-ErhG - (BGBl I 1959, 789), so unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag (§ 1 KapErhStG).
  • VG Berlin, 26.09.1994 - 31 A 625.93

    Anspruch auf Zuordnung eines Grundstücks mit zwei Schiffsliegeplätzen; Verlust

    Deren Fusion mit der N. GmbH ... zur NWW hatte gemäß § 32 Abs. 4 KapErhG (vom 23. Dezember 1959, BGBl. I S. 789, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985, BGBl. I S. 2355) zur Folge, daß die Vermögenswerte - darunter das streitbefangene Grundstück - der sich vereinigenden Gesellschaften mit der Handelsregistereintragung der NWW auf diese übergingen.
  • BFH, 10.10.1973 - I R 18/72

    Kapitalerhöhung - Eintragung in Handelsregister - Konstitutive Wirkung -

    Diese Rechtsprechung habe zum Erlaß des StKapErhG vom 2. November 1961 geführt, das den Erwerb der neuen Anteilsrechte von der Kapitalertragsteuerpflicht freistelle, wenn die Kapitalerhöhung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember 1959 -- KapErhG -- (BGBl I 1959, 789) erfolgt sei.
  • BFH, 07.05.1968 - II R 32/62

    Organvertrag - Ergebnisabführungsvertrag - Tochtergesellschaft - Unternehmerische

  • BFH, 28.01.1966 - VI 89/65

    Erwerb eines eigenen Anteils an einer GmbH durch eine GmbH - Amortisation als

  • FG Saarland, 01.06.1995 - 2 K 241/94
  • BFH, 21.01.1966 - VI 140/64

    Kapitalerhöhung

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