29.01.1985
Bundestag - Drucksache 10/2814
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumdesInnern(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 1985 S. 2078 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 14.11.1985, Seite 2078
- Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987)
- vom 08.11.1985
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (23)
- BSG, 10.12.1987 - 9a RVs 11/87
Zur Frage, was unter einer üblichen Fußwegstrecke zu verstehen ist - Merkzeichen …
Die im Frühjahr 1987 vorgenommene Volkszählung (Gesetz vom 8. November 1985 - BGBl I 2078 -) scheidet als brauchbare Erkenntnisquelle aus. - VGH Hessen, 19.09.1991 - 6 UE 2588/89
Volkszählung - zur Feststellung der Einwohnerzahl durch Verwaltungsakt
Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl erging gemäß § 15 Abs. 2 Volkszählungsgesetz vom 8. November 1985, BGBl. I S. 2078 ff. (VZG 1987).Für die Feststellung des Volkszählungsergebnisses enthalte das Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (VZG 1987) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078) keine gesetzliche Grundlage.
Dort sei ausgeführt, "die amtliche Bevölkerungszahl liege erst dann vor, wenn der Bescheid bestandskräftig, d. h. durch Rechtsbehelfe nicht mehr angreifbar" sei (Bundestagsdrs. 10/2814, S. 25;… Bundesratsdrs . 553/84, S. 70 n.).
Rn. 39 Diese Auslegung findet eine weitere Stütze in der Begründung des Volkszählungsgesetzes, wo im Zusammenhang mit § 15 VZG davon die Rede ist, daß die amtliche Bevölkerungszahl erst dann vorliegt, "wenn der Bescheid bestandskräftig, d. h. durch Rechtsbehelfe nicht mehr angreifbar ist" (Bundestagsdrucks. 10/2814, S. 25 = Bundesratsdrucks. 553/84, S. 25).
- VGH Hessen, 19.09.1991 - 6 UE 2356/89
Feststellung der Einwohnerzahl einer Gemeinde nach dem Volkszählungsgesetz 1987 - …
Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl erging gemäß § 15 Abs. 2 Volkszählungsgesetz vom 8. November 1985, BGBl. I S. 2078 ff. (VZG 1987).Für die verbindliche Feststellung des Volkszählungsergebnisses durch Verwaltungsakt enthalte das Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078) keine gesetzliche Grundlage.
Rn. 39 Diese Auslegung findet eine weitere Stütze in der Begründung des Volkszählungsgesetzes, wo im Zusammenhang mit § 15 VZG davon die Rede ist, daß die amtliche Bevölkerungszahl erst dann vorliegt, "wenn der Bescheid bestandskräftig, d. h. durch Rechtsbehelfe nicht mehr angreifbar ist" (Bundestagsdrucks. 10/2814, S. 25 = Bundesratsdrucks. 553/84, S. 25).
- StGH Baden-Württemberg, 28.01.1988 - GR 1/87
Verfassungsrechtliche Streitigkeit über "Info-Telefon" zur Volkszählung 1987: …
Grund des Volkszählungsgesetzes 1987 (BGBl. 1985 I, S. 2078) der Öffentlichkeit gegenüber in Flugschriften die Einrichtung eines von ihnen so genannten "Zählsorge-Telefons" bei der Landtagsfraktion "Die Grünen im Landtag" von Baden-Württemberg an.Der Präsident des Landtags hatte gemäß der ihm nach Art. 32 Abs. 2 LV zustehenden Polizeigewalt im Sitzungsgebäude des Landtags aufgrund des gegebenen Sachverhalts die Befugnis, am 12.03.1987 den Fernsprechanschluß 2063-472 des Abgeordneten Dr. Schwandner zu sperren, der unter seiner Beteiligung von der Fraktion der "GRÜNEN" zur Unterstützung von Boykottaktionen gegen die Volkszählung nach dem Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987) vom 08.11.1985 (BGBl. I, S. 2078) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) vom 14.03.1980 (BGBl. I, S. 289) im Frühjahr 1987 verwendet werden sollte (sog. "Zählsorge-Telefon").
- VGH Hessen, 02.10.1987 - 7 N 1273/87
Normenkontrolle der Hessischen Verordnung zur Durchführung des …
Die Mindesteinwohnerzahl von 3.000 als Voraussetzung für die Durchführung der Volkszählung durch eine eigene Erhebungsstelle sei viel zu niedrig bemessen, da Gemeinden dieser Größenordnung in der Regel weder das Gebot der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung von anderen Verwaltungsstellen noch die Abschottung im materiellen Sinn durch Anonymisierung und Geheimhaltung gewährleisten könnten; erst in Städten mit einer Einwohnerzahl von 100.000 und darüber könne die Einhaltung der im Volkszählungsgesetz 1987 vom 08.11.1985 (BGBl. I, 2078) - VZG - enthaltenen Gebote garantiert werden.Rn. 16 2. festzustellen, daß der Antragsgegner rechtswidrig unterlassen hat, in der genannten Verordnung ausreichende Regelungen zu treffen, die sicherstellen, daß die Angaben in den Erhebungsvordrucken für die Volkszählung nach dem Volkszählungsgesetz 1987 vom 08.11.1985 (BGBl. I, 2078) nicht für andere Aufgaben verwendet werden.
- VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10
Sonstiges
Für das (alte) Bundesgebiet erfolgte diese für die hier einschlägigen Jahre 2007 bis 2009 zum Stichtag 25. Mai 1987 (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung [Volkszählungsgesetz 1987] vom 8. November 1985 [BGBl. I S. 2078]), mithin vor der Wiedervereinigung. - BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87
Verfassungsrechtliche Beurteilung organisatorischer und verfahrensrechtlicher …
Sie gibt keinen Anlaß zur erschöpfenden Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078) oder des Vollzuges dieses Gesetzes. - BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 33.91
Volkszählung - Einwohnerzahl einer Gemeinde - NATO Streitkräfte
Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, die Nichtberücksichtigung des umstrittenen Personenkreises sei weder dem Volkszählungsgesetz 1987 vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078) noch Art. 6 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zu entnehmen. - BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1122/87
Verfassungsmäßigkeit des Volkszählungsgesetzes 1987
Sie gibt keinen Anlaß zur erschöpfenden Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078) oder des Vollzuges dieses Gesetzes. - VGH Hessen, 28.08.1990 - 11 UE 29/88
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren - hier: …
Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die im Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987) vom 8. November 1985 (BGBl. I Seite 2078) und der dazu ergangenen hessischen Verordnung vom 26. Juni 1987 (GVBl. I Seite 229) geregelte Rechtsmaterie für den normalen Bürger und damit auch für die klagende Partei neu und wenig überschaubar war. - VGH Hessen, 26.03.1987 - 2 TG 820/87
Grenzen des Zulassungsanspruchs zur Benutzung gemeindlicher Räume bei Aufruf zur …
- VG Hamburg, 30.04.2015 - 10 E 2183/15
Ablehnung eines Eilantrags auf weitere Speicherung von Daten entgegen der …
- OVG Niedersachsen, 20.06.1996 - 10 L 2572/94
Gemeindefinanzausgleich; Wohnbevölkerung; Begriff; Begriffsbestimmung
- VerfGH Berlin, 11.08.1993 - VerfGH 64/93
Unzulässigkeit von auf Verf BE Art 1 Abs 3, 12 Abs 1, 16 und 64 gestützten …
- BVerwG, 16.10.1989 - 7 ER 620.89
Rechtsmittel
- BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 29.89
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Aufforderung zur …
- BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 49.89
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.1987 - 13 B 267/87
Zulässigkeit der Aufforderung zur Ausfüllung eines Gebäudebogens im Zusammenhang …
- BVerwG, 21.06.1990 - 7 B 87.90
Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör - Notwendigkeit einer …
- OLG Stuttgart, 05.09.1988 - 1 Ss 444/88
Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit ; Nichterteilung von …
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.05.1987 - 7 B 40/87
Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ; Anforderungen an …
- VG Wiesbaden, 13.05.1987 - IV H 328/87
Befreiungstatbestand; Ehrenamtlicher Zähler
- BVerwG, 01.02.1989 - 7 CB 5.89
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionsvoraussetzung - …
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