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06.03.1997

Bundestag - Drucksache 13/7142

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderFinanzen(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 2518   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,26429
BGBl. I 1997 S. 2518 (https://dejure.org/1997,26429)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 28.10.1997, Seite 2518
  • Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
  • vom 22.10.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (71)

  • KG, 25.09.2018 - 161 Ss 28/18

    Handel mit Bitcoins ist nicht erlaubnispflichtig

    Rn. 9 b) aa) Der Begriff der Rechnungseinheit wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) erstmalig in das Kreditwesengesetz eingeführt, ohne dass das Wort "Rechnungseinheit" Bestandteil dieser europäischen Richtlinie war (vgl. Auffenberg NVwZ 2015, 1184, 1185).
  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

    Eine Legaldefinition des Begriffs gibt es seit der Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 nicht mehr, abgesehen davon, dass der dort definierte Begriff des "Effektengeschäfts" die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren jeder Art erfasste und damit weit über das heute übliche engere Verständnis (vgl. unten c)) hinausweist.
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung …

    Der Gesetzgeber hat diesen Überlegungen, was die Bankenaufsicht betrifft, § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kreditwesengesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693; entspricht § 6 Abs. 4 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518) entgegengesetzt, indem er - ohne einzelne Pflichten im Kern zu ändern - bestimmt hat, das Bundesaufsichtsamt nehme die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
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