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18.12.1997

Bundestag - Drucksache 13/9513

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürVerkehr(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 2432   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,31073
BGBl. I 1998 S. 2432 (https://dejure.org/1998,31073)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 28.08.1998, Seite 2432
  • Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
  • vom 25.08.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BGH, 22.03.2001 - III ZR 394/99

    Ansprüche bei Pflichtverletzungen wegen der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines …

    Da weder die Prüfer, die eine Nachprüfung vornehmen, noch ihre Arbeitgeber, die luftfahrttechnischen Betriebe, zu den Beauftragten im Sinne der §§ 31 a bis c LuftVG gehören, ist die - ohnehin erst durch Gesetz vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2432, in das Luftverkehrsgesetz eingefügte - Bestimmung des § 31 e LuftVG, wonach die Beauftragten bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten vom Bund bis zu einem festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen werden können, nicht unmittelbar anwendbar.
  • BVerwG, 14.06.2016 - 4 B 45.15

    Planfeststellungsfiktion Flughafen Köln/Bonn; Lärmschutz; Verfahrensgrundsätze

    Die Annahme einer Verwirkung folge in zeitlicher Hinsicht daraus, dass von der Einführung der Planfeststellungsfiktion durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) zum 1. März 1999 bis zur Klageerhebung annähernd 15 Jahre vergangen seien.

    Rn. 30 Für die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 3 und 5 stellt sich diese Frage von vornherein nicht, weil sie bereits bei Inkrafttreten des Elften Gesetzes zur Änderung der Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) am 1. März 1999 Eigentümer der von ihnen bewohnten Wohngrundstücke waren.

  • BVerwG, 27.02.2003 - 4 A 59.01

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung; …

    Wie aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LuftVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2432) erhellt, sind im luftrechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Verbände die Fristbestimmungen maßgeblich, die für die Träger öffentlicher Belange gelten.
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