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Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

24.04.2017

Bundestag - Drucksache 18/12037

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 2017 S. 1026   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25991
BGBl. II 2017 S. 1026 (https://dejure.org/2017,25991)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 19, ausgegeben am 26.07.2017, Seite 1026
  • Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
  • vom 17.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Ws 114/17

    Eröffnung des Hauptverfahrens im Fall häuslicher Gewalt: Beweisverwertungsverbot …

    Rn. 38 Die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls der Nötigung für das Deliktsphänomen der "häuslichen Gewalt" (vgl. hierzu nur Artt. 3 lit. b, 33, 45 f. des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frau und häuslicher Gewalt v. 11. Mai 2011 - Istanbul-Konvention -, umgesetzt in deutsches Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt BGBl. 2017 II, S. 1026 ff.;… BT-Drucks. 18/12037, S. 47 f., 76 f.; hierzu Gerhold, JR 2016, 122, 124) ist regelmäßig begründet, wenn der Täter die durch körperliche oder räumliche Verhältnisse bedingte Unterlegenheit des Tatopfers über einen nicht unerheblichen Zeitraum zur Begehung seiner Tat ausnutzt oder mit dieser Tat die Demütigung oder die Erniedrigung seines ihm partnerschaftlich noch oder aber zuvor verbundenen Tatopfers erstrebt bzw. dieses in seinem Sinne gefügig machen will.
  • OLG Saarbrücken, 04.12.2024 - 6 UF 64/24

    Verlängerter Umgangsausschluss nach häuslicher Gewalt

    Rn. 22 Ist festzustellen, dass der Umgangsberechtigte Gewalt gegen den anderen Elternteil ausgeübt hat, müssen bei der Entscheidung über den Umgang - auch wegen Art. 31 der sog. Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, BGBl. 2017 II, S. 1026) - die fortbestehenden Belastungen durch die erlebte Gewalt in der Vergangenheit sowie die Gefahren wegen andauernder Angst und Bedrohung berücksichtigt werden.
  • KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21

    Prüfung einer Einschränkung des Umgangsrechts wegen einer Kindeswohlgefährdung

    Dabei ist auch das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 (sog. "Istanbul-Konvention") zu beachten, das in Deutschland am 01.02.2018 in Kraft getretenen ist (BGBl 2017 II 1026) und daher bei der Auslegung des nationalen Rechts und damit auch der §§ 1684, 1697a BGB heranzuziehen ist (…vgl. Meysen, Kindschaftssachen und häusliche Gewalt, 2021, S. 19; Schirrmacher/Meysen, FamRZ 2021, 1929 ff.;… Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1684 Rz. 319).
  • OLG Karlsruhe, 04.04.2025 - 2 UF 6/24

    Umgangsausschluss nach häuslicher Gewalt

    Dabei ist auch das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 (sog. "Istanbul-Konvention") zu beachten, das in Deutschland am 01.02.2018 in Kraft getreten ist (BGBl 2017 II 1026).
  • BGH, 05.01.2023 - 5 StR 386/22

    Besonders schwere Vergewaltigung: Strafzumessung bei Prostituierter als Tatopfer

    Rn. 22 Dieses Schutzkonzept entspricht zugleich den rechtlichen Maßgaben aus Art. 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention), umgesetzt in deutsches Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. II 2017, S. 1026 ff.;… BT-Drucks. 18/12037, S. 76 f.; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 6 StR 279/22).
  • OLG Köln, 12.03.2025 - 10 UF 92/24

    Umgangsausschluss nach Tötung der Mutter durch den Vater; Beurteilung des Umgangs …

    Rn. 58 Bei der Entscheidung über den Umgang müssen daher, zumal unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 (BGBl. 2017 II 1026) - sogenannte Istanbul Konvention -, die fortbestehenden Belastungen durch die erlebte Gewalt in der Vergangenheit sowie die Gefahren wegen andauernder Angst und Bedrohung berücksichtigt werden (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 - 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 16.05.2024 - 11 UF 329/24

    Umgangsausschluss bei häuslicher Gewalt

    Rn. 43 Bei der Entscheidung über den Umgang müssen daher auch unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.5.2011 (BGBl. 2017 II 1026), Istanbul Konvention, die fortbestehenden Belastungen durch die erlebte Gewalt in der Vergangenheit sowie die Gefahren wegen andauernder Angst und Bedrohung berücksichtigt werden (…Meysen/Lohse, in: Meysen, Kindschaftssachen und häusliche Gewalt, Kapitel 1, S. 19, 25).
  • OLG Jena, 28.01.2025 - 1 UF 214/24

    Ausgestaltung des Umgangs und Einschränkung des Umgangsrechtes eines Kindesvaters …

    Rn. 26 Richtig ist, dass im Rahmen der Prüfung auch das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 (sog. "Istanbul-Konvention") zu beachten ist, das in Deutschland am 01.02.2018 in Kraft getretenen ist (BGBl 2017 II 1026) und daher bei der Auslegung des nationalen Rechts und damit auch der §§ 1684, 1697a BGB heranzuziehen ist (…Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1684 Rz. 319).
  • BGH, 09.08.2022 - 6 StR 279/22

    Vergewaltigung (Strafzumessung: Tätigkeit der Geschädigten als Prostituierte)

    Der damit - entsprechend den rechtlichen Maßgaben aus Art. 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention), umgesetzt in deutsches Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II, S. 1026 ff.;… BT-Drucks. 18/12037, S. 76 f.) - unterschiedslos erstrebte Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ist mit einer regelhaften Differenzierung zwischen einer Prostituierten und einer "unbescholtenen Frau" (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 1973 - 4 StR 135/73) unvereinbar (…vgl. Schneider in LK-StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 123;… Renzikowski in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 177 Rn. 201;… Wolters in SSW-StGB, 5. Aufl., § 177 Rn. 105; Steinl, ZStW (133) 2021, 819).
  • BSG, 27.04.2021 - B 9 V 35/20 B

    Anspruch auf Opferentschädigung wegen eines sexuellen Übergriffs; Ablehnung eines …

    Ebenso wenig zeigt die Klägerin auf, warum das am 1.2.2018 in Deutschland in Kraft getretene Übereinkommen des Europarats vom 11.5.2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt - sogenannte Istanbul-Konvention - (vgl Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11.5.2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 17.7.2017, BGBl II 2017, 1026 ) sich rückwirkend auf die Anwendung des Strafrechts im Jahr 2004 und die damit zusammenhängende Auslegung von § 1 OEG auswirken sollte.
  • VG Berlin, 17.08.2022 - 31 K 305.20

    Guinea: Flüchtlingseigenschaft bei geschlechtsspezifischer Vorverfolgung in Form …

  • OLG Köln, 03.06.2025 - 14 UF 4/25

    Regelung des begleiteten Umgangs des Kindesvaters mit seiner Tochter; Führen der …

  • BGH, 03.03.2026 - 6 StR 615/25

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Vergewaltigung der Ehefrau

  • BGH, 31.05.2022 - 6 StR 125/22

    Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …

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