15.12.1958
Bundestag - Drucksache III/768
Schriftlicher Bericht, Urheber: Rechtsausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1959 S. 49 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 28.02.1959, Seite 49
- Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
- vom 26.02.1959
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 30.11.1989 - III ZR 215/88
Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
Diese Auffassung, der sich in neuerer Zeit Wieczorek (…ZPO 2. Aufl. § 850 f Anm. 3 a) angeschlossen hat, geht auf den Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (BT-Drucks. III/768 S. 3) zurück. - BSG, 13.05.1992 - 1 RK 26/91
Bestimmung des pfändbaren Teils des Krankengeldanspruchs
Diese Relation wurde auch beibehalten, als mit dem Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 26. Februar 1959 (BGBl I 49) die Pfändungsfreigrenzen erhöht und der Vorschrift des § 850c erstmalig Pfändungstabellen beigefügt wurden. - OLG Hamm, 06.09.2001 - 28 W 75/01
Pfändung des Taschengeldanspruchs des Ehegatten
Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 415 v. 31.5.1958) sollten durch die Einführung des § 850 f Abs. 2 ZPO per "Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen" vom 26.2.1959 (BGBl. I S. 49 ff) nämlich die Gläubiger aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Schuldners bei der Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners eine ähnliche Vorzugsstellung, wie sie in § 850 d ZPO für Unterhaltsansprüche des Gläubigers bestimmt ist, erhalten. - LAG Hessen, 22.04.1988 - 13 Sa 1469/87
Nichtigkeit einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung; Herbeiführung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 19.11.1962 - 5 AZR 131/62
Prozeßvergleich - Pfändung einer Forderung - Pfändungspfandrecht - …
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 21. Oktober 1958 enthält nichts darüber, ob dem Titelschuldner ein pfändungsfreier Betrag verbleibt, wie er sich heute nach den allgemeinen Pfändungs grenzen aus § 850 c ZPO oder bei Unterhaltstiteln aus den besonderen Pfändungsgrenzen des § 850 d ZPO ergibt und vor der Neufassung dieser Vorschriften durch Gesetz vom 2 6"Februar 1959 - BGBl. I, 49 ff, - sich aus entsprechenden Vorschriften ergab (…vgl. Baumbach-Lauterbach, aaO, Einf. 3 A vor § 850).