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20.02.1986

Bundestag - Drucksache 10/5064

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundForsten(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 2349   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,18485
BGBl. I 1986 S. 2349 (https://dejure.org/1986,18485)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 18.12.1986, Seite 2349
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
  • vom 10.12.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16

    Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Die für die Anwendung der Norm vorausgesetzte Atypik ergibt sich hier aus der Vorbelastung der betreffenden Flächen im Plangebiet, deren Biotopeigenschaft schon bei Einführung des gesetzlichen Biotopschutzes mit § 20c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2349) aufgrund der früheren Nutzung als Standort der "Strandhalle" mit Parkplatz stark beeinträchtigt war und deren unmittelbare Nachnutzung die Antragsgegnerin durchgängig weiterverfolgt hat.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.2000 - VGH N 2/00

    Landesgesetzliche Ermächtigung zur Bejagung von Rabenkrähe und Elster mit Verf RP …

    Umgesetzt wurde die Vogelschutzrichtlinie (in ihrer ursprünglichen Fassung) durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2349), das "besonders geschützte Arten" einem speziellen Schutzregime mit Tötungs-, Besitz- und Vermarktungsverboten unterstellte.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.07.2024 - 1 MR 2/24

    Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche im Küstenschutzstreifen

    Die für die Anwendung der Norm vorausgesetzte Atypik ergibt sich hier aus der Vorbelastung der betreffenden Flächen im Plangebiet, deren Biotopeigenschaft schon bei Einführung des gesetzlichen Biotopschutzes mit § 20c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2349) aufgrund der früheren Nutzung als Standort der "Strandhalle" mit Parkplatz stark beeinträchtigt war und deren unmittelbare Nachnutzung die Antragsgegnerin durchgängig weiterverfolgt hat.
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2025 - 1 MR 2/24

    Ausnahme; Befreiung; Befreiungslage; Gewässerschutzstreifen; Befreiungslage für …

    Die für die Anwendung der Norm vorausgesetzte Atypik ergibt sich hier aus der Vorbelastung der betreffenden Flächen im Plangebiet, deren Biotopeigenschaft schon bei Einführung des gesetzlichen Biotopschutzes mit § 20c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2349 ) aufgrund der früheren Nutzung als Standort der "Strandhalle" mit Parkplatz stark beeinträchtigt war und deren unmittelbare Nachnutzung die Antragsgegnerin durchgängig weiterverfolgt hat.
  • BVerfG, 17.01.1996 - 2 BvR 589/92

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der gerichtlichen Einziehung eines Tieres im …

    Der Bundesgesetzgeber hat den Artenschutz mit der sogenannten Artenschutznovelle (Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986, BGBl I S. 2349) zwar weitreichend geregelt.
  • BVerwG, 21.09.1995 - 4 B 263.94

    Naturschutz - Elfenbeinschnitzerei - Elfenbein - Altimport - Vermarktungsverbot - …

    Allerdings trifft es zu, daß der afrikanische Elefant im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 20 g BNatSchG am 1. Januar 1987 (vgl. Art. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986, BGBl I, S. 2349) noch nicht zu den vom Aussterben bedrohten Arten gerechnet wurde.
  • BVerwG, 10.04.1987 - 4 B 58.87

    Aufzucht bedrohter Tierarten - Wildgehege - Liebhaberei - Bevorrechtigtes …

    Ein solches allgemeines Interesse ergebe sich aus den §§ 20, 24 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2349) - BNatSchG -.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2003 - 5 S 1274/03

    Biotopschutz - Allgemeinverfügung - gemeindliche Planungshoheit

    Mit der Einfügung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Forderungen kommunaler Spitzenverbände Rechnung getragen, (auch) eine am 01.01.1987 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10.12.1986 (BGBl. I S. 2349) als der rahmenrechtlichen Grundlage des Biotopschutzgesetzes - wirksam abgeschlossene Flächennutzungsplanung bei der Umsetzung des Biotopschutzes zu berücksichtigen (vgl. LT-Drucks. 10/5994 S. 38 ff und S. 75 ff).
  • VG Darmstadt, 29.11.1990 - II/3 E 530/87

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministers für …

    Mit dem Ersten Gesetz, zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10.12.1986 (BGBl. I S. 2349) hat der Bundesgesetzgeber durch die Einführung etwa des § 20 c BNatSchG (in Kraft getreten am 01.01.1987) gerade den Biotopschutz erheblich verschärft und Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von bestimmten Biotopen führen können, grundsätzlich für unzulässig erklärt.
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