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05.07.2001

Bundestag - Drucksache 14/6595

Bericht, Urheber: Ausschuss für Gesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3526   

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BGBl. I 2001 S. 3526 (https://dejure.org/2001,44280)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 17.12.2001, Seite 3526
  • Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte
  • vom 11.12.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 10.05.2001   BT   Im Bundeshaus notiert:
  • 10.05.2001   BT   Wohnortprinzip für Gesamtvergütung der Ärzte generell einführen
  • 29.05.2001   BT   Anhörungen zum Wohnortprinzip und Kassenwechsel
  • 26.06.2001   BT   Bundesrat begrüßt Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 34/06 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Festlegung von zwei Kopfpauschalen getrennt nach

    Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte (WOrtPrG; in juris "ArztWohnortG") vom 11.12.2001 (BGBl I 3526) sind die Gesamtvergütungen grundsätzlich nach § 83 Abs. 1 Satz 1 iVm § 85 Abs. 1 und 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) sowie den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart für die Versorgung von deren Mitgliedern mit Wohnort im Bezirk der KÄV zu vereinbaren.

    In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum WOrtPrG ist dazu ausgeführt, das Kassensitzprinzip schränke die Vertragsgestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen und der KÄVen in den Regionen, in denen eine Krankenkasse nicht vertreten sei, erheblich ein, und behindere insbesondere regionale Vereinbarungen zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (BT-Drucks 14/5960, S 1).

    Die zunächst vorgesehene Übergangsregelung des Art. 2 § 1 sollte bewirken, dass in allen Vertragsregionen für die jeweilige Krankenkasse - auch für sog Erstreckungskassen, die in den vergangenen Jahren unterschiedliche Kopfpauschalen für Mitglieder in den alten und in den neuen Ländern gezahlt haben - ein Durchschnittsbetrag je Versicherten in gleicher Höhe als Ausgangsbasis für die Honorarverhandlungen für das Jahr 2002 zugrunde zu legen ist (BT-Drucks 14/5960, S 6).

    Diese Position des Bundesrates hat der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages übernommen und deshalb die später Gesetz gewordene Fassung des Art. 2 § 1 Abs. 2 WOrtPrG in den Gesetzentwurf eingefügt (BT-Drucks 14/6566, S 9).

    Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgeschlagene Bildung eines Mittelwertes zwischen den Kopfpauschalen Ost und den Kopfpauschalen West dieser Krankenkassen solle entfallen; stattdessen werde die in Art. 2 § 2 WOrtPrG vorgesehene Regelung zur Anhebung des Vergütungsniveaus der Erstreckungskrankenkassen in den neuen Ländern getroffen (BT-Drucks 14/6595, S 5, zu Art. 2, zu Buchst a, zu Abs. 2).

    Die Festschreibung getrennter Rechtskreise in diesem Bereich stelle elf Jahre nach der Herstellung der politischen Einheit einen Rückfall dar und setze die falschen Signale (BT-Drucks 14/6699).

    Der Vermittlungsausschuss ist diesem Begehren nicht nachgekommen, hat aber das Anliegen des Bundesrates, das Vergütungsniveau im Beitrittsgebiet zu verbessern, durch die Aufnahme der Art. 3 und 4 in das WOrtPrG aufgegriffen (BT-Drucks 14/7342, S 2).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2007 - L 5 KA 5161/06

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

    Mit dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte (BGBl. I S. 3526) (WOPG) wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucksache 14/5960) die Probleme lösen, die sich aus dem volumenmäßig ständig ansteigenden Fremdkassenzahlungsausgleich als Folge der Öffnung der Primärkassen (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen) für bei anderen Krankenkassen bisher gesetzlich Krankenversicherten ergaben.

    Dabei sei er davon ausgegangen, dass ein solches Verfahren zu keinen Mehrbelastungen bei den jeweiligen Krankenkassen führen würde, wie aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/5960/S. 2) hervorgehe.

    Dadurch entstanden Verwerfungen, auf die die Beklagte im einzelnen zutreffend hingewiesen hat (vgl. dazu auch die Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des Wohnortprinzips, BT-Drs. 14/5960).

    Der Gesetzgeber hat die Kassen, die gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V an die Gesamtvergütungsvereinbarungen "fremder" Landesverbände gebunden sind, demzufolge auch ausdrücklich auf die Verbandsebene und die verbandsinterne Einflussnahme (über den "eigenen" Landesverband) verwiesen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 1 Nr. 8 WOPG bzw. § 217 Abs. 5 SGB V, BT-Drs. 14/5960, S. 6).

    Sie sind auch nicht daraus abzuleiten, dass das WOPG insgesamt nur zu einer anderen (gerechteren) regionalen Verteilung der Gesamtvergütung führen und zusätzliche Leistungsausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung nicht begründen sollte (BT-Drs. 14/5960 S. 2).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

    Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung höheren vertragsärztlichen Honorars ist § 85 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V (hier anzuwenden idF des zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte vom 11.12.2001, BGBl I 3526).
  • BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 27/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

    c) Die genannten Regelungen der FKZ-RL finden ihre gesetzliche Grundlage in § 75 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V (idF des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Arzte und Zahnärzte vom 11.12.2001, BGBl I 3526) und § 75 Abs. 7a SGB V. Nach § 75 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB V haben die KÄBVen in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind.

    Ausgangspunkt des gesetzlichen Auftrags zur Regelung des FKZ ist der Umstand, dass einerseits die Gesamtvergütung seit den Änderungen durch das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte vom 11.12.2001 (BGBl I 3526) mit befreiender Wirkung für die Versicherten mit Wohnort im Bezirk einer KÄV an diese KÄV gezahlt wird (sog Wohnortprinzip, vgl § 83 Satz 1, § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V; zur Gesetzesbegründung vgl BT-Drucks 14/5960 S 5, zu Nr. 2 und 3) und dass andererseits der Vertragsarzt seine Vergütung allein gegenüber der KÄV abrechnet, in deren Bezirk er seinen Sitz hat (vgl - allerdings noch zur Rechtslage vor der Einführung des Wohnortprinzips - BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 102) .

    Wenn ein Versicherter (zB als Urlauber oder Pendler, vgl BT-Drucks 14/5960 S 5, zu Nr. 2) in Ausübung des Rechts der freien Arztwahl (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V; vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 1 RdNr 7; BSG Beschluss vom 23.3.2011 - B 6 KA 74/10 B - Juris RdNr 13) einen Arzt aufsucht, der seinen Sitz nicht im Bezirk der Wohnort-KV des Versicherten hat, hat dies zur Folge, dass die ärztliche Vergütung von einer anderen KÄV (Leistungserbringer-KV) zu entrichten ist als der KÄV, der die für die Behandlung dieses Versicherten berechnete Gesamtvergütung zugeflossen ist (Wohnort-KV).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2007 - L 5 KA 5139/06

    Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und

    Die Beklagte, am 1.4.2001 gegründete gesetzliche Krankenkasse mit Sitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg, unterliegt dem mit Gesetz vom 11.12.2001 (BGBl. I, S. 3526 - WOPG) zum 1.1.2002 eingeführten Wohnortprinzip und ist eine so genannte "einstrahlende Krankenkasse".

    Der Ausgangsbetrag des Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG, der zum Stichtag 1.7.2001 errechnet werde, bezeichne als reine Verhältniszahl den auf eine einzelne KV nach dem Verhältnis der in ihrem Bezirk wohnenden Kassenmitglieder zur Gesamtzahl der Kassenmitglieder entfallenden Anteil an der von der Krankenkasse im Jahr 2001 insgesamt gezahlten Gesamtvergütung (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/6400 S. 5 i. V. m. BT-Drs. 14/5960, S. 5).

    Die gesetzlich festgelegte Basis der entsprechenden Gesamtvergütungsverhandlungen für das Jahr 2002 - der Ausgangsbetrag i. S. d. Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG - fußt gem. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 WOPG auf einem bundesweit einheitlichen Pro-Kopf-Betrag der Krankenkasse (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 14/5960 S. 6 zu Artikel 2).

    Sie sind auch nicht daraus abzuleiten, dass das WOPG insgesamt nur zu einer anderen (gerechteren) regionalen Verteilung der Gesamtvergütung führen und zusätzliche Leistungsausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung nicht begründen sollte (BT-Drs. 14/5960 S. 2).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 41/07 R

    Ärztlicher und nichtärztlicher Psychotherapeut - angemessene Höhe der Vergütung

    Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung höheren vertragsärztlichen Honorars ist § 85 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V (hier anzuwenden idF des zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte vom 11.12.2001, BGBl I 3526).
  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 43/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung höheren vertragsärztlichen Honorars ist § 85 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V (hier anzuwenden idF des zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte vom 11.12.2001, BGBl I 3526).
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 55/07 R

    Gesamtvergütung - gesamtvertragliche Vergütungsvereinbarung eines Landesverbandes

    Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte (BGBl I 2001, 3526 nachfolgend als WOrtPrG bezeichnet) zum 1.1.2002 berechnete die Klägerin die Gesamtvergütung auch gegenüber der Beklagten, die ihren Sitz in Hamburg hat, entsprechend den Vordrucken Anl 2a bzw 2b zur Vergütungsregelung.
  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 16/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - neue Bundesländer -

    Noch weitergehend bestimmt Art. 3 des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte vom 11.12.2001 (BGBl I 3526), dass bei der Vereinbarung der Gesamtvergütungen nach § 85 SGB V für die Jahre 2002 bis 2004 die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V im Beitrittsgebiet um jährlich bis zu drei Prozentpunkte, insgesamt jedoch höchstens sechs Prozentpunkte, überschritten werden darf, sofern in diesem Zeitraum die damit verbundenen Mehrausgaben durch Minderausgaben bei den Leistungen von Krankenkassen und Leistungserbringern in dem jeweiligen Bundesland erwirtschaftet werden und insoweit die Beitragssatzstabilität durch die Erhöhung nicht gefährdet wird.
  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 8/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

    Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung höheren vertragsärztlichen Honorars ist § 85 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V (hier anzuwenden idF des zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte vom 11.12.2001, BGBl I 3526).
  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 3/08 B

    Umstellung der Gesamtvergütungsvereinbarungen auf das Wohnortprinzip; Bestimmung

  • LSG Hamburg, 01.04.2015 - L 5 KA 58/13

    Berücksichtigung von Wohnsitzausländern bei der Berechnung morbiditätsbedingter

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Praxiskostensätze für die Berechnung der

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 72/04 R

    Kompetenzen eines Landesverbandes der Krankenkassen in der vertragsärztlichen

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 10/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • LSG Bayern, 15.12.2010 - L 12 KA 5029/07

    Gesamtvergütung - Umstellung der Gesamtvergütungsvereinbarungen auf das

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 42/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 38/08 B

    Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Erhöhung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2010 - L 11 KA 60/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Bayern, 15.12.2010 - L 12 KA 5010/07

    Gesamtvergütung - Umstellung der Gesamtvergütungsvereinbarungen auf das

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.01.2008 - L 4 KA 11/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Berechtigung zur Bildung von Individualbudgets -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - L 11 KA 3/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2009 - L 11 (10) KA 31/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 03.04.2007 - L 5 KA 560/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Bindung der Krankenkasse an Gesamtvertrag

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2008 - L 1 KA 9/07

    Schiedsamtsentscheidung - gerichtliche Kontrolle - erwirtschaftete Minderausgaben

  • SG Stuttgart, 30.08.2006 - S 11 KA 5909/03

    Wirksamkeitsvoraussetzungen der Gesamtverträge zwischen der KV Nord-Württemberg

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