26.09.1988

Bundestag - Drucksache 11/2964

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1988 S. 2606   

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BGBl. I 1988 S. 2606 (https://dejure.org/1988,16676)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 30.12.1988, Seite 2606
  • Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  • vom 20.12.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung -

    § 25 Abs. 4 wurde durch Art. 1 Nr. 6 Buchst d des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989 eingefügt.

    Er soll eine Umgehung der Abgabepflicht durch Einschaltung einer ausländischen Person auch bei der Erbringung künstlerischer oder publizistischer Leistungen verhindern (BT-Drucks 11/3629 S 8 zu Nr. 7 Buchst c).

    Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 Buchst c des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989, gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Namen des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten abgeschlossen.

  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 35/07 R

    Krankenversicherung - Höhe des Krankengeldes bei Künstlern und Publizisten

    § 12 Abs. 3 KSVG (idF durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2606) sieht vor, dass wenn sich die Verhältnisse ändern, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom 1. des Monats an zu berücksichtigen ist, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht.

    Diese Regelung wurde jedoch noch vor ihrem Inkrafttreten durch Art. 2 Nr. 6 KSVG-Änderungsgesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2606) aufgehoben und durch die bis heute geltende Regelung in § 234 SGB V ersetzt.

    Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des KSVG (BT-Drucks 11/2964 S 10) sah die Anfügung von zwei Sätzen an § 182 Abs. 6 RVO vor.

    Bei den Ausschussberatungen wurde dies zu einer Ergänzung von § 47 Abs. 4 SGB V umgestaltet (vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung [11. Ausschuss] BT-Drucks 11/3609 S 20).

    Da das Arbeitseinkommen der Künstler und Publizisten starken Schwankungen unterliegen könne, solle die Höhe des Krg nicht von den Zufälligkeiten eines möglicherweise kurz vor Eintritt der AU besonders hoch oder besonders niedrig geschätzten Arbeitseinkommens abhängen (Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des KSVG, BT-Drucks 11/2964 S 20 zu Nr. 2 zu Buchst b).

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Landesmedienanstalt - betreiben eines

    Durch die von ihr herausgegebenen Schriften, Werbefaltblätter und die von ihr angebotene Webseite im Internet sowie möglicherweise auch die von ihr veranstalteten Medientreffs betreibe sie aber Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens und erfülle damit den Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KSVG idF des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606).

    Der Gesetzgeber hat, ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1), für die KSA nicht eine Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich angesehen (BT-Drucks 11/2964, S 13).

    Nach der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) sind Unternehmer zur KSA verpflichtet, die "Rundfunk oder Fernsehen betreiben".

    Erst die Neuregelung zum 1. Januar 1989 hat den Begriff Rundfunk durch die gleichzeitige Hinzufügung des Begriffs Fernsehen zum Synonym für den Begriff Hörfunk werden lassen, und die Streichung des Begriffs "Anstalten" hat klargestellt, dass nicht nur öffentlich-rechtliche, sondern auch private Hörfunk- und Fernsehanbieter, die 1981 noch gar nicht am Markt vertreten waren, von der Abgabepflicht erfasst sein sollten (BT-Drucks 11/2964, S 18).

    Die so gearteten Rundfunk-, Hörfunk- und Fernsehveranstalter werden - unabhängig von ihrer Rechtsform - in erster Linie vom Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KSVG erfasst (BT-Drucks 11/2964 S 18; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl 1992, § 24 RdNr 89).

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Werbung - Werbeunternehmen -

    Die Abgabepflicht folgt zum einen aus § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG (idF vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2606), wonach ein Unternehmer zur KSA verpflichtet ist, der mit seinem Unternehmen "Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte" betreibt.

    Maßgebend für die Abgabepflicht eines Unternehmers im Jahre 1997 ist § 25 KSVG in der ab 1. Januar 1989 gültigen Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606).

  • BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R

    Künstlersozialversicherung - kunstgeschichtlicher Unterricht - Einrichtung der

    Nach § 1 KSVG (idF durch das KSVG-ÄndG vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2606) werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung (RV) der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und seit dem 1. Januar 1995 in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische bzw publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.

    Hierbei handelt es sich in erster Linie zwar nur um eine Aufstellung derjenigen Branchen, die typischerweise künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (vgl BT-Drucks 11/2964, S 18) und deshalb dem Grunde nach stets der Künstlersozialabgabepflicht unterworfen werden.

  • BSG, 17.04.1996 - 3 RK 13/95

    Zuschüsse der Künstlersozialkasse zur privaten Krankenversicherung, Bemessung,

    Die hier streitigen Zuschüsse sind zwar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606, KSVG 1989) gezahlt worden, der maßgebende Bescheid erging jedoch bereits am 26. April 1988.

    Korrekturen der Beiträge sollen nur noch mit Wirkung für die Zukunfte möglich sein (BT-Drucks 11/2964 S 12).

    Dies soll jedoch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks 11/2964 S 16) für die endgültige Höhe der Beitragszuschüsse gerade nicht gelten.

    Satz 3 rekuriert damit auf die allgemeine Regelung über die Pflicht zur Rückzahlung überzahlter Vorschüsse in § 42 Abs. 2 SGB I. § 12 Abs. 3 KSVG 1989, der eine Berücksichtigung von Änderungen der für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebenden Verhältnisse auf Antrag erst mit Wirkung vom Beginn des auf die Änderung folgenden Monats vorsieht, bezieht sich demgegenüber nur auf die vom Künstler selbst an die Künstlersozialkasse zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung zu entrichtenen Beitragsanteile (BT-Drucks 11/2964, S 16).

  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 27/99 R

    Künstlersozialabgabepflicht für Kunstvereine

    Im Gegensatz zur ursprünglichen Auffassung der Beklagten betreibt der Kläger durch die Organisation von jährlich in der Regel zwei Ausstellungen keinen Kunsthandel iS von § 24 Abs. 1 Nr. 4 KSVG (in der Ursprungsfassung) bzw § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG (idF des ÄndG vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2606 -).

    Man hatte erkannt (vgl hierzu Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Dezember 1988, BT-Drucks 11/3629, S 6), daß das Gesetz Lücken aufwies und eine Reihe von Verwertern deshalb nicht zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden konnte.

    Diesem Ziel diente die Erweiterung der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG enthaltenen sog kleinen Generalklausel ("sonstige Unternehmen", vgl Sölter, BB 1990, Beilage 22, S 7) im Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606).

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmensübergang - Unternehmenskauf -

    a) Die KSA-Pflicht der Klägerin kann sich bereits - was die Vorinstanzen nicht geprüft haben - aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG (idF des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2606) ergeben, wonach ein Unternehmer zur KSA verpflichtet ist, der mit seinem Unternehmen "Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte" betreibt.

    Durch das Gesetz zur Änderung des KSVG (KSVG-ÄndG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) wurden auch Gastspieldirektionen und sonstige vergleichbare Unternehmen in die KSA-Pflicht einbezogen (nunmehr § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG), allerdings nur dann, wenn ihr Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten.

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94

    Künstlersozialabgabe bei Unterhaltungsshows, Variete

    Als Gastspieldirektion oder sonstiges Unternehmen, dessen Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, kommt eine Abgabepflicht erst ab dem 1. Januar 1989 in Betracht, da die Regelung in Nr. 2 erst von diesem Zeitpunkt an als § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606 - KSVG 1989) entsprechend erweitert wurde.
  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 8/03 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Eigenwerbung betreibendes

    Nach dem mit Wirkung zum 1. Januar 1988 eingeführten § 24 Abs. 1 Satz 2 Buchst a KSVG idF des Gesetzes zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung vom 18. Dezember 1987 (BGBl I 2794), der durch das Gesetz zur Änderung des KSVG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1989 lediglich in der Bezeichnung geändert worden ist (nunmehr § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KSVG), sind zur KSA Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Satz 1 Nr. 5 (jetzt Nr. 7) genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 2/14 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Einzelunternehmer -

  • BSG, 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R

    Künstlersozialversicherung - Feststellung der Abgabepflicht durch

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2002 - L 4 KR 1525/01

    Künstlersozialabgabepflicht von Versandhandelsunternehmen

  • BSG, 12.12.2007 - B 12 KR 8/07 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht eines selbständigen Musiklehrers steht

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KS 5/07 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - gemeinnütziger Musikverein - Betrieb

  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 62/93

    Versicherungspflicht - Lehrerin - Eurythmie - Künstlersozialversicherung -

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Bundesverband der

  • BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R

    Fortwirkung der Künstlersozialabgabepflicht beim Rechtsnachfolger, Abgabepflicht

  • BSG, 28.08.1997 - 3 RK 13/96

    Abgabepflicht nach dem KSVG bei einmaliger Mitwirkung an Fernseh-Talkshows über

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 11/94

    Künstlersozialversicherungsabgabe bei ausländischen Künstlern

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94

    Künstlersozialabgabe bei Konzertdirektionen, Höhe der Abgabensätze der

  • BSG, 25.08.2009 - B 3 KS 1/09 B

    Begrenzung der rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht eines

  • LSG Bayern, 17.05.2018 - L 4 KR 139/14

    Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe - mehrtägiges Open-Air-Festival

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 14/92

    Künstlersozialversicherung - Kunstunterricht für Laien

  • BSG, 25.01.1995 - 12 RK 49/93

    Anspruch auf Erstattung von zuviel gezahlter Künstlersozialabgabe -

  • SG Detmold, 30.10.2007 - S 5 KR 150/06

    Sonstige Angelegenheiten

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 15/03 R

    Künstlersozialabgabe - Bemessung - unrichtige Angaben - Rücknahme fehlerhafter

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 7/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

  • LSG Bayern, 26.10.2000 - L 4 KR 147/98

    Streot über die Abgabepflicht des Klägers (eingetragener Verein, der sich dem

  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.2012 - L 4 R 2556/10

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Werbeagentur in der Rechtsform der

  • SG Landshut, 22.09.2010 - S 4 KR 145/07

    Abgabepflicht eines eingetragenen, nicht wirtschaftlichen Vereins zur

  • BSG, 15.10.1996 - 3 BK 11/96

    Zulassung der Sprungrevision bei gleichwohl durchgeführtem Berufungsverfahren,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2007 - L 16 B 20/07

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 11.09.1998 - 1 BvR 1670/97

    Heranziehung zur Künstlersozialabgabe bei Durchführung von

  • BSG, 20.03.1997 - 3 RK 22/96

    Heranziehung zur Künstlersozialabgabe für einen eingetragenen Karnevalsverein;

  • BVerfG, 12.12.2002 - 1 BvR 2700/95

    Gerechtfertigte Ungleichbehandlung von zur Künstlersozialabgabe verpflichteten

  • LSG Bayern, 26.02.1998 - L 4 KR 8/95

    Betreiben eines Künstlersozialabgabenpflichtigen Unternehmens

  • LSG Hessen, 15.12.2005 - L 8 KR 495/02

    Pflicht zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe nach dem

  • SG Hamburg, 24.06.2009 - S 2 KR 553/07

    Voraussetzungen einer Abgabepflicht nach dem § 24

  • LSG Berlin, 22.03.2000 - L 9 KR 22/98

    Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung;

  • LSG Berlin, 02.02.2005 - L 9 KR 43/02

    Anspruch auf Gewährung eines Beitragszuschusses zu den Aufwendungen für die

  • LSG Sachsen, 01.06.1999 - L 1 KR 48/97

    Antrag auf Einbeziehung in die Künstlersozialversicherung; Freiberufliche

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