29.05.1992
Bundestag - Drucksache 12/2704
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumdesInnern(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 1993 S. 1770 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 29.10.1993, Seite 1770
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- vom 25.10.1993
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Geldwäsche
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 18.10.1994 - XI ZR 237/93
Zulässigkeit einer Kontensperre
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 8 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GWG) vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I 1770 ff.). - BGH, 21.04.2026 - XI ZR 232/23
Kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund Durchführung eines …
Zur Begründung hat der Senat die Gesetzesmaterialien aus den Jahren 1992 bis 2002, die dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) und den in der Folgezeit an diesem Gesetz vorgenommenen oder vorgeschlagenen, aber nach Beratung nicht durchgeführten Änderungen zugrunde liegen, herangezogen. - VG Frankfurt/Main, 14.05.2009 - 1 K 3874/08
Verschwiegenheitspflicht; Angelegenheiten des Mandanten; Rechtsanwalt; …
Sie hält vielmehr an ihrer im Eilbeschluss vom 07.03.2008 (1 L 198/08.F) dargelegten Auffassung fest, dass diese Tätigkeit nicht über die eines Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 (Geldwäschegesetz - GwG) v. 25.10.1993 (BGBl 1993 I 1770) hinausgeht.
- LG Wuppertal, 19.05.1999 - 26 KLs 29/98
Strafbare Beihilfe von Bank- und Sparkassenmitarbeitern durch Kapitaltransfer mit …
Erst durch das geänderte Prüfungsverhalten der Steuerfahndung und die Einführung des Geldwäschegesetzes (vom 25. Oktober 1993, BGBl. I S. 1770, in Kraft ab dem 29. November 1993) ist eine Sensibilisierung hinsichtlich verschleierter Zahlungsvorgänge eingetreten. - BFH, 04.09.2000 - I B 17/00
Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )
Dabei wurden die nach Maßgabe des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 25. Oktober 1993 (BGBl I 1993, 1770) erforderlichen Personalien der Beteiligten festgehalten und diesen eine "Wertpapierkennummer" zugewiesen. - LSG Hessen, 09.05.2001 - L 6 AL 432/00
Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit - …
Rn. 55 Nach den schon genannten Umständen des Zustandekommens dieser Erklärung kann sich der Senat jedoch nicht davon überzeugen, dass damit das Bestehen des streitigen Treuhandverhältnisses nachgewiesen ist, zumal keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hat, ohne die Treuhandschaft zu kennzeichnen, obwohl er nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I, S. 1770) ausdrücklich befragt worden sein muss, ob er für eigene Rechnung handelt. - VG Frankfurt/Main, 07.03.2008 - 1 L 198/08
Rechtsanwalt als Unternehmen iSd § 44c KredWG - Identifizierung nach dem …
Rn. 26 Nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) v. 25.10.1993 (BGBl I 1770) hat ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung, insbesondere wenn ein Konto geführt werden soll, den Vertragspartner zu identifizieren (§ 2 GwG), die dabei getroffenen Feststellungen aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen aufzubewahren (§ 9 GwG) und bei Verdacht von Geldwäsche Anzeige zu erstatten (§ 11). - VG Frankfurt/Main, 26.11.2007 - 10 E 521/06
BAföG: Berücksichtigung von Geldwerten in verdeckter Treuhand als Vermögen des …
Gemäß § 8 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 25.10.1993 (BGBl. I, 1770) in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 15.12.2003 (BGBl. I, Seite 2676) hat die Bank, bei das Konto geführt wird, die Pflicht, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, indem sie sich bei ihrem Geschäftspartner erkundigt, ob dieser für eigene Rechnung handelt.
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