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25.08.2006

Bundestag - Drucksache 16/2453

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 2913   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,47469
BGBl. I 2006 S. 2913 (https://dejure.org/2006,47469)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 18.12.2006, Seite 2913
  • Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz-IWG)
  • vom 13.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) (G-SIG: 16019222)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 31.08.2006   BT   Weiterverwendung staatlicher Informationen erleichtern

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Informationsweiterverwendungsgesetz

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 - 10 S 281/12

    Anspruch auf Belieferung von BVerfG-Entscheidungen

    Denn das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) enthält in § 5 eine spezielle Rechtswegregelung.
  • BVerwG, 14.04.2016 - 7 C 12.14

    Informationszugang; Weiterverwendung; Zugangsrecht; Anspruch auf Zugang; Nutzung …

    Rn. 9 a) Das Klagebegehren ist nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), zu beurteilen.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2013 - 10 S 1695/12

    Vergabebekanntmachungsportal; Gleichbehandlungsanspruch gegenüber öffentlicher …

    Rn. 15 Der Verwaltungsrechtsweg ist nach dem Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) eröffnet.
  • VG Karlsruhe, 03.11.2011 - 3 K 2289/09

    Urheberrechtsschutz für die in einem Gericht dokumentarisch aufbereiteten …

    Rn. 31 Der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ist bereits nicht eröffnet.
  • VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16

    Zum Anspruch auf Zugang zu Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart …

    Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht auch nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201), vgl. dazu 3. Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang (dazu 4.).

    Rn. 39 Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang.

  • VG Stuttgart, 12.07.2012 - 4 K 3842/11

    Weitergabe von Ausschreibungstexten an Bekanntmachungsportal

    Denn die Klägerin stützt den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich auf § 3 des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen - IWG - vom 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2913.
  • VGH Bayern, 07.10.2008 - 5 BV 07.2162

    Keine Weitergabe von Adressdaten

    Die amtliche Begründung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG vom 13. Dezember 2006, BGBl. I S. 2913) geht davon aus (vgl. BT-Drs. 16/2453 S. 11), dass die Informationszugangsbestimmungen nicht (ausdrücklich) regeln, "ob und unter welchen Bedingungen die zugänglich zu machenden Informationen durch einen Anspruchsinhaber weiterverwendet werden dürfen.
  • BVerwG, 11.12.2024 - 10 B 7.24
    Hinsichtlich der Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ergibt sich dies bereits daraus, dass dieses Gesetz mit Wirkung vom 23. Juli 2021 außer Kraft getreten ist.
  • VG Stuttgart, 02.03.2017 - 10 K 1600/16
    Auch aus dem Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13.12.2006, BGBl. I, 2913, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015, BGBl. I, 1162, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht, denn nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 gilt dieses Gesetz nicht für bei öffentlichen Stellen vorhandene Informationen, deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt.
  • VG Köln, 26.05.2011 - 13 K 5747/07

    Anspruch eines IT-Unternehmens auf Informationen im Dateiformat nach der …

    Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913).
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