25.08.2006
Bundestag - Drucksache 16/2453
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2006 S. 2913 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 18.12.2006, Seite 2913
- Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz-IWG)
- vom 13.12.2006
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) (G-SIG: 16019222)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 31.08.2006 BT Weiterverwendung staatlicher Informationen erleichtern
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Informationsweiterverwendungsgesetz
Wird zitiert von ... (10)
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 - 10 S 281/12
Anspruch auf Belieferung von BVerfG-Entscheidungen
Denn das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) enthält in § 5 eine spezielle Rechtswegregelung. - BVerwG, 14.04.2016 - 7 C 12.14
Informationszugang; Weiterverwendung; Zugangsrecht; Anspruch auf Zugang; Nutzung …
Rn. 9 a) Das Klagebegehren ist nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), zu beurteilen. - VGH Baden-Württemberg, 24.09.2013 - 10 S 1695/12
Vergabebekanntmachungsportal; Gleichbehandlungsanspruch gegenüber öffentlicher …
Rn. 15 Der Verwaltungsrechtsweg ist nach dem Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) eröffnet.
- VG Karlsruhe, 03.11.2011 - 3 K 2289/09
Urheberrechtsschutz für die in einem Gericht dokumentarisch aufbereiteten …
Rn. 31 Der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ist bereits nicht eröffnet. - VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16
Zum Anspruch auf Zugang zu Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart …
Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht auch nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201), vgl. dazu 3. Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang (dazu 4.).Rn. 39 Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang.
- VG Stuttgart, 12.07.2012 - 4 K 3842/11
Weitergabe von Ausschreibungstexten an Bekanntmachungsportal
Denn die Klägerin stützt den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich auf § 3 des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen - IWG - vom 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2913. - VGH Bayern, 07.10.2008 - 5 BV 07.2162
Keine Weitergabe von Adressdaten
Die amtliche Begründung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG vom 13. Dezember 2006, BGBl. I S. 2913) geht davon aus (vgl. BT-Drs. 16/2453 S. 11), dass die Informationszugangsbestimmungen nicht (ausdrücklich) regeln, "ob und unter welchen Bedingungen die zugänglich zu machenden Informationen durch einen Anspruchsinhaber weiterverwendet werden dürfen. - BVerwG, 11.12.2024 - 10 B 7.24 Hinsichtlich der Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ergibt sich dies bereits daraus, dass dieses Gesetz mit Wirkung vom 23. Juli 2021 außer Kraft getreten ist.
- VG Stuttgart, 02.03.2017 - 10 K 1600/16 Auch aus dem Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13.12.2006, BGBl. I, 2913, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015, BGBl. I, 1162, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht, denn nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 gilt dieses Gesetz nicht für bei öffentlichen Stellen vorhandene Informationen, deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt.
- VG Köln, 26.05.2011 - 13 K 5747/07
Anspruch eines IT-Unternehmens auf Informationen im Dateiformat nach der …
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913).
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