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13.03.2013

Bundestag - Drucksache 17/12727

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 2722   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68783
BGBl. I 2013 S. 2722 (https://dejure.org/2013,68783)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 31.07.2013, Seite 2722
  • Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
  • vom 25.07.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 18.03.2013   BT   Erst-Eichung von Messgeräten wird abgeschafft
  • 18.04.2013   BT   Messwesen neu geregelt (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 18. und 19. April)
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG - …

    "Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des [Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen vom 25. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 2722), im Folgenden: Mess- und Eichgesetz], die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) abgegeben zu werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 4 A 779/23

    Auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge …

    Rn. 46 Vgl. BGBl. I 2013 S. 2722.
  • VerfGH Thüringen, 19.08.2026 - VerfGH 1/23

    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde

    Rn. 13 MessEG (Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013, BGBl. I S. 2722),.
  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 6.17

    Keine Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

    Rn. 25 (3) Dass der Gesetzgeber in anderen Gesetzen die Befristung von Anerkennungen oder Notifizierungen ausdrücklich geregelt hat (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013, BGBl. I S. 2722, § 15 Abs. 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011, BGBl. I S. 2011, 2178), belegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit einer Befristung von Akkreditierungen nach dem Akkreditierungsstellengesetz in Verbindung mit der EG-Akkreditierungsverordnung als selbstverständlich vorausgesetzt und deshalb auf eine ausdrückliche Regelung verzichtet hätte.
  • VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19

    Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche …

    Rn. 54 bb) Weitere bundesrechtliche Regelungen zur Beschaffenheit von Wasserzählern enthalten das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG) vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2722, 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl I S. 1663), und die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) vom 11. Dezember 2014 (BGBl I S. 2010, 2011), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl I S. 4742).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19

    Heranziehung zu einer Gebühr für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von …

    Rn. 39 Zugrunde zu legen ist danach im vorliegenden Fall das im Zeitpunkt der Verwendungsüberwachung vom 09.08.2017 geltende Mess- und Eichgesetz (MessEG) vom 25.07.2013 (BGBl I 2013, 2722 ), in Kraft getreten am 01.01.2015, in der Fassung des Gesetzes vom 11.04.2016 (BGBl. I. 718), die am 19.04.2016 in Kraft trat, aber ohne die durch Gesetz vom 20.11.2019 (BGBl. I 1626) erfolgten - für den vorliegenden Fall unabhängig davon auch inhaltlich nicht erheblichen - weiteren Gesetzesänderungen.
  • BayObLG, 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20

    Standardisiertes Messverfahren: Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung …

    Rn. 14 dd) An dieser Rechtslage hat auch das Inkrafttreten des neuen Mess- und Eichgesetzes (BGBl I 2013, 2722, 2723) und der neuen Mess- und Eichverordnung (BGBl I 2014, 2010, 2011) zum 01.01.2015 nichts geändert, denn auch im Rahmen der Konformitätsprüfung wird überprüft, ob die Bauart des Messgerätes die Einhaltung der mess- und eichrechtlichen Vorgaben betreffend die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit und insbesondere der Verkehrsfehlergrenzen garantiert.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 1 B 26.14

    Zur Zulässigkeit der Befristung der Akkreditierung nach Art 5 Abs 1 S 2 EGV …

    Dies ist etwa in § 13 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz) vom 25. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2722) der Fall, wonach die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle, die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, unter weiteren Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden sowie befristet werden kann.
  • LSG Bayern, 14.12.2017 - L 7 AS 408/15

    Zur fehlenden Schlüssigkeit eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels aufgrund …

    Rn. 53 Auf dieser Grundlage errechnet sich für einen Ein-Personen-Haushalt unter Berücksichtigung der Mietenstufe IV für die Gemeinde A-Stadt (vgl Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.10.2013, BGBl I 2722) ein Tabellenwert nach § 12 WoGG iHv 358 EUR monatlich, der unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlags i.H.v. 10% aus 358 EUR eine Begrenzung der dem Kläger im streitigen Zeitraum zustehenden Leistungen für Unterkunft (ohne Heizung) auf 393, 80 EUR (358 EUR + 35, 80 EUR) bedeutet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 4 A 804/16

    Verpflichtung eines Messdienstleistungsunternehmens zur Anzeige neu eungebauter …

    Die Klägerin verwendet die streitgegenständlichen neuen Messgeräte im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 MessEG in der hier noch maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2722, 2734) - MessEG a. F. - (dazu unten 2.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.01.2015 - 2 LB 14/14

    Einer Altersteilzeitgewährung entgegenstehende "zwingende dienstliche Belange"; …

  • BVerwG, 10.12.2020 - 8 C 26.20

    Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 MessEG bei Identität von Verwender und …

  • LSG Bayern, 14.12.2017 - L 7 AS 466/16

    Zur fehlenden Schlüssigkeit eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels aufgrund …

  • VGH Bayern, 11.02.2015 - 20 BV 14.494

    Kennzeichnungspflicht von Honig in Portionsverpackung

  • OVG Sachsen, 24.02.2015 - 3 A 102/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur unionsrechtlichen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2026 - C-238/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/31/EU - …

  • BayObLG, 07.01.2021 - 201 ObOWi 1683/20

    Anforderungen an freisprechendes Urteil bei Atemalkoholmessung mittels …

  • VG Würzburg, 30.06.2021 - W 2 K 20.1957

    Wasserzähler mit abgelaufener Eichfrist

  • VG Würzburg, 30.06.2021 - W 2 K 20.1962

    Wasserzähler mit abgelaufener Eichfrist, Keine Befundprüfung, Keine …

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