22.07.2010
Bundestag - Drucksache 17/2637
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2010 S. 2261 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 27.12.2010, Seite 2261
- Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
- vom 22.12.2010
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
- bundestag.de
Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)
- 03.08.2010 BT Bundesregierung will Berufsgeheimnisse von Anwälten besser schützen
- 23.09.2010 BT Schutz des Vertrauensverhältnisses (in: Sitzungswoche vom 30. September bis 1. Oktober 2010)
- 04.11.2010 BT Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwälten (in: Sitzungswoche vom 10. bis 12. November 2010)
- 10.11.2010 BT Anwaltliches Mandatsverhältnis besser schützen
- 11.11.2010 BT Die Beschlüsse des Bundestages am 11. und 12. November
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die …
Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl 2010 I S. 2261) hat daran nichts geändert. - LG Stuttgart, 26.03.2018 - 6 Qs 1/18
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Rechtmäßigkeit einer vorläufigen …
Ebenfalls ohne Begründung wendet das Bundesverfassungsgericht § 160a Abs. 1 S. 1 StPO (in der bis 24. Juli 2015 gültigen Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, S. 2261) auf eine Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt (die auch am Maßstab des § 97 StPO gemessen wohl ebenfalls unzulässig gewesen wäre) an (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 BvR 2928/10, juris). - LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12
Beurteilung der Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen …
Rn. 43 Der Gesetzgeber hat sich insoweit, wie sich den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen lässt, ganz bewusst für die Einbeziehung aller Rechtsanwälte in diese Norm entschieden(Bundesrat Drucksache 229/10, 23.04.10; Bundestag Drucksache 17/2637, 22.07.2010; Bundestag Drucksache 17/3693, 10.11.2010; Bundestag Drucksache 17/3705, 10.11.2010), nachdem dort zuvor neben den Geistlichen und den Abgeordneten nur Strafverteidiger benannt waren.Den Gesetzgebungsmaterialien zufolge wurde davon ausgegangen, die Verstrickungsregelung des § 160a Absatz 4 StPO stelle in ausreichender Weise sicher, dass bei einem Tatverdacht, der sich auch gegen den Berufsgeheimnisträger richte, Ermittlungsmaßnahmen auch gegen diesen weiterhin möglich seien(Bundesrat Drucksache 229/10, 23.04.10).
Eine einheitliche Behandlung beider Vertrauensverhältnisse erscheint gerechtfertigt, weil sowohl die anwaltliche als auch die strafverteidigende Tätigkeit ganz überwiegend von derselben Berufsgruppe (Anwälte, Kammerrechtsbeistände) ausgeübt wird und der sich dabei im Einzelfall vollziehende Übergang von einem Anwalts- zum Verteidigermandat in der Praxis oftmals fließend ist."(Bundesrat Drucksache 229/10, 23.04.10, S. 2).
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