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Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 2615   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,42233
BGBl. I 2016 S. 2615 (https://dejure.org/2016,42233)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 25.11.2016, Seite 2615
  • Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
  • vom 21.11.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-74010
    Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 25.05.2016   BT   Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 30.05.2016   BT   Regierung will "Legal Highs" verbieten
  • 01.07.2016   BT   Bundesrat für Änderungen am Drogengesetz
  • 06.07.2016   BT   Experten für Vorgehen gegen Psychodrogen
  • 06.07.2016   BT   Unterstützung für Verbot neuer psychoaktiver Stoffe
  • 14.09.2016   BT   Bekämpfung neuer psychoaktiver Stoffe (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 22.09.2016   BT   Neue psychoaktive Stoffe (in: Bundestagsbeschlüsse am 22. und 23. September)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG München, 16.10.2017 - M 21 K 15.2902

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Konsums eines LSD-ähnlichen "Legal …

    Rn. 44 Neue psychoaktive Stoffe (kurz: NPS), zu deren Bekämpfung am 26. November 2016 ein neues, auf den vorliegenden Fall allerdings zeitlich nicht anwendbares Bundesgesetz zum Schutz der Gesundheit insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Kraft getreten ist (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, BGBl I 2016, 2615), sind meist synthetische Stoffe, die gelegentlich auch als "Designerdrogen", "Research Chemicals" oder auch als "Legal Highs" bezeichnet werden.
  • VG Ansbach, 05.04.2023 - AN 2 S 23.616

    Schulentlassung, Hinweis auf möglichen Antrag zur Anhörung einer Lehrkraft des …

    Rn. 24 (i) Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass hier nach den Grundsätzen der Verteilung der materiellen Beweislast bzw. Feststellungslast - jedenfalls derzeit - davon auszugehen ist, dass die von dem Antragsteller (unstreitig) verkaufte Substanz weder unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358, FNA 2121-6-24) noch unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615, FNA 2121-6-28) fällt, die fragliche Substanz also als solche nicht inkriminiert ist.
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