09.10.2003
Bundestag - Drucksache 15/1669
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2004 S. 479 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 06.04.2004, Seite 479
- Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)
- vom 31.03.2004
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 13.10.2003 BT Rechtlichen Schutz für die Verwendung olympischer Zeichen schaffen
- 10.12.2003 BT Einstimmig rechtlichen Schutz für olympische Zeichen geschaffen
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 07.03.2019 - I ZR 225/17
Zur Werbung für Sportbekleidung als "olympiaverdächtig"
b) Da der Schutz der olympischen Bezeichnungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf beschränkt ist, einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, BT-Drucks. 15/1669, S. 1, 9), ist der Verbotstatbestand der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG nur erfüllt, wenn ein Imagetransfer festgestellt werden kann.Nach der durch die Anlehnung an § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Wortlaut des § 3 Abs. 2 OlympSchG deutlich zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers soll vielmehr nur ein Imagetransfer verhindert werden, der den Interessen der Olympischen Bewegung zuwiderläuft (…BGH, GRUR 2014, 1215 Rn. 32 - Olympia-Rabatt; BT-Drucks. 15/1669, S. 9).
Eine solche Verwendung sollte nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 15/1669, S. 10) durch den Sonderrechtsschutz für olympische Bezeichnungen nicht ausgeschlossen werden (…BGH, GRUR 2014, 1215 Rn. 29 - Olympia-Rabatt).
- OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 U 109/17
Unterlassungsanspruch nach dem Olympiaschutzgesetz: Werbung für Grillprodukte in …
Da das olympische Symbol nicht als Marke im Sinne eines Herkunftshinweises für Waren oder Dienstleistungen anerkannt ist, ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen (anders als in § 14 MarkenG) indes keine Voraussetzung für eine Rechtsverletzung im Sinne von § 3 OlympSchG (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestag Drucksache 15/1669, S. 8 und S. 10).Dies ergibt sich daraus, dass der Sonderrechtsschutz für die olympischen Zeichen keinen Schutz gewährt, der über den Schutzumfang einer Marke nach § 14 Absatz 2 MarkenG hinausgeht (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 OlympSchG, Bundestag Drucksache 15/1669, S. 9) und ferner daraus, dass vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift das Erwecken einer bloßen Assoziation nicht umfasst ist (BGH…, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 131/13, juris Rn. 43 - Olympia-Rabatt).
Durch § 3 OlympSchG wird nicht die Wertschätzung des olympischen Emblems geschützt, da der Sonderrechtsschutz der olympischen Zeichen insoweit hinter dem markenrechtlichen Schutz zurückbleibt, dass sich der Schutz des Gesetzes darauf beschränkt, den nicht dem Gedanken der Olympischen Bewegung entsprechenden Imagetransfer zu verhindern (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 OlympSchG, Bundestag Drucksache 15/1669, S. 8/9).
- OLG München, 07.12.2017 - 29 U 2233/17
Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für gewerblichen …
Da der Schutz der olympischen Bezeichnungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf beschränkt ist, einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1669 S. 9), ist der Verbotstatbestand der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung nur erfüllt, wenn ein Imagetransfer festgestellt werden kann. - BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16 olympischen Bezeichnungen ausgegangen, so dass der Schutz dieser Bezeichnungen durch das Olympia-Schutzgesetz gewährt werden sollte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 15/1669, A.2.: "Diese Unterscheidungskraft fehlt den durch das Gesetz geschützten olympischen Bezeichnungen, so dass eine andere Ausprägung des Schutzes gerechtfertigt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die olympischen Bezeichnungen im allgemeinen Sprachgebrauch über den eigentlichen Begriff der Olympischen Spiele hinaus verwendet werden.").
- BPatG, 08.05.2007 - 33 W (pat) 12/05 Auch der Bundesrat habe ausweislich seiner in der Bundestags-Drucksache 15/1669, S. 13 abgedruckten Stellungnahme vom 26. September 2003 darauf hingewiesen, dass er Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des vorgesehenen Schutzes der olympischen Bezeichnungen habe.