24.10.2000

Bundestag - Drucksache 14/4374

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1966   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,33605
BGBl. I 2000 S. 1966 (https://dejure.org/2000,33605)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 28.12.2000, Seite 1966
  • Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
  • vom 21.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 25.10.2000   BT   TEILZEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE NEU REGELN (GESETZENTWURF)
  • 06.11.2000   BT   GESETZENTWÜRFE ZU BEFRISTETEN ARBEITSVERTRÄGEN UNTER DER LUPE
  • 08.11.2000   BT   "TEILZEITREGELUNG TRÄGT ZUR ZUKUNFTSBEWÄLTIGUNG BEI"
  • 13.11.2000   BT   UNION WILL TEILZEITARBEIT ATTRAKTIVER MACHEN (ANTRAG)

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Wird zitiert von ... (206)

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2854), ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

    § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), lauten:.

    Auch die Ursprungsfassung des § 14 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 TzBfG vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1966) verlange eine solche Lesart nicht, wonach die für ältere Beschäftigte konzipierte Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nicht in Betracht kam, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate zurücklag.

  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 312/16

    Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga

    Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT-Drs. 14/4374 S. 19) .

    Nach der dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegenden Wertung ist der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 1 und S. 12) .

  • LAG Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 3 Sa 34/16

    Anschlussverbot - Befristung - Verzugsschadenpauschale - arbeitsrechtliche

    Mit den gesetzlichen Vorschriften wollte der Gesetzgeber einen Schutz für befristet beschäftigte Arbeitnehmer vor Diskriminierung schaffen, die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge einschränken und die Chancen befristet beschäftigter Arbeitnehmer auf eine Dauerbeschäftigung verbessern (BT-Drucks. 14/4374 S. 1).

    Die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund sollte auf den Fall der Neueinstellung beschränkt bleiben (BT-Drucks. 14/4374 Seite 13).

    Auf diese Weise sollten Befristungsketten verhindert werden, die durch einen mehrfachen Wechsel von Befristungen mit und ohne Sachgrund entstehen konnten (BT-Drucks. 14/4374 Seite 14; BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 642/02 - EzA TzBfG § 14 Nr. 3).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte eine sachgrundlose Befristung nur bei einer "Neueinstellung" zulässig sein (BT-Drucks. 14/4374, S. 14), worunter er die "erstmalige Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber" verstand.

    Im Gesetzgebungsverfahren stieß die Absicht, eine sachgrundlose Befristung nur bei einer Neueinstellung zuzulassen, auf Kritik (so die Mitglieder der Unionsfraktion, vgl. BT-Drucks. 14/4625, S. 19).

    Der Sachverständige Preis wies vor dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages darauf hin, dass das Ziel, Kettenbefristungen zu vermeiden, auch mit Hilfe einer zweijährigen Sperrzeit erreicht werden könne (BT-Drucks. 14/4625, S. 18).

    Vielmehr entschied sich der Gesetzgeber für eine nur "einmalige Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund" (BT-Drucks. 14/4374, S. 14).

    Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4374 S. 19) stellt gerade das Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorbeschäftigungen - mit der Folge des Anfechtungsrechts des Arbeitgebers bei wahrheitswidrigen Angaben des Arbeitnehmers - heraus (Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 259).

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