21.04.2020
Bundestag - Drucksache 19/18700
Gesetzentwurf, Urheber:FraktionderCDU/CSU,FraktionderSPD
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2020 S. 1637 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 16.07.2020, Seite 1637
- Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
- vom 10.07.2020
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 29.05.2024 - 3 StR 507/22
Fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen; …
Sie wurde erst mit Wirkung zum 17. Juli 2020 dahin an die Neuregelung des EU-Rechts angepasst, dass seither nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 AWG strafbar ist, wer "gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (…ABl. L 30 vom 31. Januar 2019, S. 1) (...) verstößt, indem er (...) 8. ohne Genehmigung nach (...) Art. 16 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt" (Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020, BGBl. 2020 I, S. 1637). - VG Berlin, 15.11.2023 - 4 K 253.22
Investitionsprüfung: Erwerb eines Medizinprodukteherstellers durch chinesisches …
Rn. 30 1. Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 59 Abs. 1 S. 1 der Außenwirtschaftsverordnung - AWV - (vom 2. August 2013, BGBl. I S. 2865) in der bis zum 16. Juli 2020 gültigen Fassung; diese Fassung ist hier anwendbar, weil nach § 30 S. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes - AWG - in der Fassung vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 2020, S. 1637) für vor dem 17. Juli 2020 bekannt gewordene Unternehmenserwerbe die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 AWV in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden waren. - OLG Oldenburg, 16.04.2021 - 1 Ws 71/21
Verstoß gegen "alte" Vorschriften des AWG; Anwendung des …
Rn. 15 aa) Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I, S. 1637) wurde in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 AWG unter anderem die Angabe "Artikel 7b" durch die Angabe "Artikel 16" ersetzt.
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