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   BGBl. I 1980 S. 1453   

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BGBl. I 1980 S. 1453 (https://dejure.org/1980,10639)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 22.08.1980, Seite 1453
  • Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte
  • vom 16.08.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 5.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung

    Soweit der Europäische Gerichtshof Zusammenarbeits- und Einvernehmensregeln, die im Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453) für in Deutschland tätig werdende Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft enthalten waren, für gegen das europäische Recht verstoßend erklärt hat, Können daraus ebensowenig Gründe für die Förderungsfähigkeit einer LL.M.-Zusatzausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewonnen werden wie aus dem Umstand, daß das Bundes verfassungsgericht die Führung eines LL.M.-Grades durch einen Rechtsanwalt als mit anwaltlichen Berufspflichten vereinbar erachtet bzw. entschieden hat, die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts könnten nicht länger als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden.
  • BGH, 17.03.1981 - 3 StR 39/81

    Versagung der Genehmigung zur Wahl eines niederländischen Anwalts -

    Diese Beschränkungen lehnten sich an die - erst nach Beendigung der Hauptverhandlung eingeführte - Regelung des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453) zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte an (vgl. §§ 4 Abs. 1, 5 des Gesetzes).

    § 138 Abs. 1 StPO ist durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (abgedruckt bei Schneider, Anwaltsrecht im EG-Raum, S. 106 ff) nicht berührt worden; denn diese richtete sich an die Mitgliedstaaten der EG (Art. 9 der Richtlinien; vgl. dazu Art. 189 Abs. 3 EWGV) und bedurfte deshalb - dies hatte der Senat in seinem Beschluß vom 14. November 1979 [3 StR 323/79 (S), bei Holtz MDR 1980, 274] noch offengelassen - der Umsetzung in deutsches Recht (vgl. BT-Drucks. 8/3181, S. 7 und 8/4284, Vorbl.), um Wirkungen für die Stellung von Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedstaaten der EG gegenüber deutschen Gerichten entfalten zu können.

  • BSG, 01.09.1993 - 13 BJ 5/93

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Für die Tätigkeit ausländischer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EG, die als Rechtsanwälte nach den Vorschriften ihres Herkunftslandes beruflich tätig werden dürfen, bei deutschen Gerichten gilt das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EG vom 22. März 1977 (EWGRL 77/249) zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (RADG) vom 16. August 1980 (BGBl I S 1453), das aufgrund der Beanstandung einzelner Regelungen durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 25. Februar 1988 - 427/85 - durch Gesetz vom 14. März 1990 (BGBl I S 479) geändert worden ist.

    Aufgrund dieses Mangels bleibt die nicht einvernehmliche Einlegung der Beschwerde unheilbar unwirksam, eine - hier ohnehin nicht vorliegende - nachträgliche Genehmigung bzw Beibringung einer Bestätigung kann nicht rückwirkend zu ihrer Wirksamkeit führen; die schwebende Unwirksamkeit einer (ohnehin bedingungsfeindlichen) Rechtsmitteleinlegung oder einer anderen Prozeßhandlung soll durch diese Regelung im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs bewußt vermieden werden (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 73 RdNr 4; Begründung zum Regierungsentwurf des RADG, BT-Drucks 8/3181, S 14, 17; LSG Baden-Württemberg, Die Sozialgerichtsbarkeit 1985, S 575, 578).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.1995 - 3 L 302/93

    Pflichtmitgliedschaft; Versorgungswerk; Versorgungsabgabe; Steuerberatung

    Die Regelung über die Pflichtmitgliedschaft verstößt auch nicht gegen das Gesetz zur Durchführung der genannten Richtlinie vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 479).
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