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Gesetzgebung
   BGBl. I 1980 S. 1453   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,10639
BGBl. I 1980 S. 1453 (https://dejure.org/1980,10639)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 22.08.1980, Seite 1453
  • Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte
  • vom 16.08.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 01.02.1989 - I B 1/89

    Im Ausland zugelassener Rechtsanwalt kein Vertreter i. S. des Art. 1 Nr. 1 …

    BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EG vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August 1980 (BGBl. I 1980, 1453) i.d.F. des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl. I 1981, 803) §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1.

    Es kann dahinstehen, ob ein in Griechenland zugelassener Rechtsanwalt nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August 1980 (BGBl I 1980, 1453) i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl I 1981, 803, 805) auch nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ausüben kann.

    Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (a.a.O.) darf ein in Griechenland zugelassener Anwalt griechischer Staatsangehörigkeit in gerichtlichen Verfahren als Vertreter eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln, der selbst in dem Verfahren Bevollmächtigter ist.

  • BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 5.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung

    Soweit der Europäische Gerichtshof Zusammenarbeits- und Einvernehmensregeln, die im Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453) für in Deutschland tätig werdende Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft enthalten waren, für gegen das europäische Recht verstoßend erklärt hat, Können daraus ebensowenig Gründe für die Förderungsfähigkeit einer LL.M.-Zusatzausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewonnen werden wie aus dem Umstand, daß das Bundes verfassungsgericht die Führung eines LL.M.-Grades durch einen Rechtsanwalt als mit anwaltlichen Berufspflichten vereinbar erachtet bzw. entschieden hat, die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts könnten nicht länger als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden.
  • BGH, 17.03.1981 - 3 StR 39/81

    Versagung der Genehmigung zur Wahl eines niederländischen Anwalts - …

    Diese Beschränkungen lehnten sich an die - erst nach Beendigung der Hauptverhandlung eingeführte - Regelung des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453) zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte an (vgl. §§ 4 Abs. 1, 5 des Gesetzes).

    § 138 Abs. 1 StPO ist durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (abgedruckt bei Schneider, Anwaltsrecht im EG-Raum, S. 106 ff) nicht berührt worden; denn diese richtete sich an die Mitgliedstaaten der EG (Art. 9 der Richtlinien; vgl. dazu Art. 189 Abs. 3 EWGV) und bedurfte deshalb - dies hatte der Senat in seinem Beschluß vom 14. November 1979 [3 StR 323/79 (S), bei Holtz MDR 1980, 274] noch offengelassen - der Umsetzung in deutsches Recht (vgl. BT-Drucks. 8/3181, S. 7 und 8/4284, Vorbl.), um Wirkungen für die Stellung von Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedstaaten der EG gegenüber deutschen Gerichten entfalten zu können.

  • BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 26/85

    Rechtsanwalt - Zulassung - Deutscher Hochschullehrer - Kein zweites Examen

    Das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August 1980 (BGBl I S. 1453) ist nicht einschlägig, weil es sich nicht mit der Berufszulassung befaßt.
  • BSG, 27.05.2024 - B 7 AS 83/23 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang vor …

    Mit den Regelungen der §§ 25 ff EuRAG erfolgte die Umsetzung der auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag), insbesondere die Art. 57 und 66, gestützten Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.3.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (RL 77/249/EWG; ursprünglich in §§ 1 ff des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22.3.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte <Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz - RADG> vom 16.8.1980, BGBl 1980 I 1453; vgl BT-Drucks 8/3181 S 1).
  • BGH, 11.05.1981 - AnwZ (B) 2/81

    Kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Prägung - Zielsetzung - Hinderung der …

    Der Antragsteller hat hierzu klargestellt, daß es sich nur um eine räumliche Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets als Rechtsanwalt aufgrund der Durchführungsbestimmungen der Mitgliedsstaaten zur Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22. März 1977 nach Art. 60 EWGV und des deutschen Durchführungsgesetzes hierzu vom 16. August 1980 (BGBl I S. 1453) handele.
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.1995 - 3 L 302/93

    Pflichtmitgliedschaft; Versorgungswerk; Versorgungsabgabe; Steuerberatung

    Die Regelung über die Pflichtmitgliedschaft verstößt auch nicht gegen das Gesetz zur Durchführung der genannten Richtlinie vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 479).
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