Gesetzgebung
| BGBl. I 1951 S. 941 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 08.12.1951, Seite 941
- Gesetz zur Änderung des § 410 der Reichsabgabenordnung
- vom 07.12.1951
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
Jedoch erfolgten nach diesem Zeitpunkt Änderungen des Steuerstrafrechts durch das Gesetz zur Änderung des § 410 der Reichsabgabenordnung vom 7. Dezember 1951 (BGBl. I S. 941) - Änderungsgesetz 1951 - und durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Dritten Teils der Reichsabgabenordnung vom 11. Mai 1956 (BGBl. I S. 418) - Änderungsgesetz 1956. - BGH, 03.06.1954 - 3 StR 302/53
Strafrecht; Steuerstrafrecht; Abgabenordnung ( AO ); Steuerhinterziehung; …
Hinsichtlich der vom Angeklagten H. darüber hinaus hinterzogenen Steuern ging der Eröffnungsbeschluss davon aus, dass der Angeklagte diese Beträge fristgemäss nachgezahlt habe und dass er daher in diesem umfange durch die Selbstanzeigen straffrei geworden sei (§ 410 RAbgO in der Fassung des bizonalen Gesetzes vom 20. April 1949 (WiGBl S. 69), die bis zu der durch das Gesetz zur Änderung des § 410 RAbgO vom 7.12.1951 (BGBl I S. 941) am 1.1.1952 in Kraft getretenen Änderung dieser Vorschrift galt). - BGH, 04.07.1979 - 3 StR 130/79
Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung - Fortgesetzte Untreue in …
aa) Frühere Gesetzesfassungen (§ 374 Abs. 1 Satz 2 RAbgO vom 13. Dezember 1919 - RGBl. S. 1993; § 410 Abs. 1 Satz 2 RAbgO vom 22. Mai 1931 - RGBl. I 161; § 410 Abs. 1 Satz 2 RAbgO in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 - WiGBl. S. 69; § 410 Abs. 3 RAbgO in der Fassung des Artikels I Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1951 - BGBl I 941) forderten - als Bedingung der Straffreiheit - vom Täter die fristgerechte Nachzahlung der festgesetzten "Summe, die er schuldet". - BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53 Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1952 durch das Gesetz vom 7. Dezember 1951 (BGBl 1951 I S. 941) geändert.
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