17.06.1998
Bundestag - Drucksache 13/11016
BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 1998 S. 2461 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 28.08.1998, Seite 2461
- Viertes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (4. StVollzGÄndG)
- vom 26.08.1998
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 3 Ws 1308/00
Einschränkung für Strafgefangene; Sozialtherapeutische Anstalt ; …
Aus der durch das 4. Strafvollzugsänderungsgesetz vom 26. August 1998 (BGBl. 1998 I 2461 ff.) geänderten Fassung des § 32 StVollzG mit seiner Verweisung in S. 2 auf die entsprechende Geltung der Vorschriften über den Besuch läßt sich demgegenüber aus § 24 Abs. 1 S. 2 StVollzG, wonach die Gesamtdauer der Besuche eines Gefangenen im Monat mindestens 1 Stunde beträgt, keine zeitliche Mindestdauer der nach § 32 StVollzG monatlich in Betracht kommenden Telefongespräche ableiten. - OLG Karlsruhe, 06.03.2000 - 2 Ws 203/99
Zur Ablehnung des Betriebs eines eigenen Fernsehgeräts im Maßregelvollzug nach § …
Eine entsprechende Anwendung der §§ 69 Abs. 2, 70 StVollzG in der Fassung des 4. StVollzÄndG vom 26. August 1998 (BGBl I 1998, 2461), die im Bereich des Strafvollzugs nunmehr eigene Fernsehgeräte grundsätzlich (und nicht wie früher "nur in begründeten Ausnahmefällen") zulassen, kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da der Gesetzgeber in § 138 Abs. 1 StVollzG die Regelung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Landesrecht zugewiesen und in § 138 Abs. 2 StVollzG die analoge Anwendung der Vorschriften des StVollzG enumerativ auf dessen §§ 51 Abs. 4 und Abs. 5, 75 Abs. 3 und 109 bis 121 beschränkt hat (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 151). - KG, 08.07.2008 - 2 Ws 145/08
Datenschutz im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der …
Er bestätigt damit die Einschätzung, daß der Gesetzgeber des Vierten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (4. StVollzGÄndG) vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) auffällig konkretisierungsbedürftige Vorschriften geschaffen hat (vgl. Rixen DuD 2000, 640, 645), die ein dürftiges (vgl. Kamann ZfStrVO 2000, 84, 87) Datenschutzniveau bieten, das im Einzelfall der Auslegung im Sinne der Grundentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf. - LG Karlsruhe, 26.04.2002 - 15 StVK 31/02
Strafvollzug: Auskunftsrecht eines Versicherers bezüglich der Entlassungsadresse …
Die heutige Fassung des Fünften Titels des Fünften Abschnitts des StVollzG (§§ 179-187), zu dem auch die hier interessierende Vorschrift gehört, geht auf das 4. StVollzÄndG vom 26.08.1998 (BGBl. 1998 I 2461, berichtigt BGBl. 1999 I 1096) zurück, mit dem der Gesetzgeber für den Bereich des Strafvollzuges auf das Urteil des BVerfG vom 15.12.1983 zum sogenannten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) reagiert hat.
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