12.06.1997
Bundestag - Drucksache 13/7953
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 1998 S. 843 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 08.05.1998, Seite 843
- Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz)
- vom 04.05.1998
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 - 3 B 9.10
Einzelfall eines nicht gegebenen Anspruchs auf Zulassung einer Ausnahme von der …
Dies erklärt sich allerdings schon dadurch, dass der Auftrag des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda sich auf schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 beschränkt (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 843, geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2144), der Kläger sich aber nach seinem eigenen Vorbringen jedenfalls zum Zeitpunkt des Todes Habyarimanas am 6. April 1994 und auch in der Folgezeit nicht in Ruanda aufgehalten hat, und auch die Vorwürfe im ruandischen Haftbefehl gegen ihn sich im Wesentlichen auf seine Zeit als Präfekt R... bis September 1992 beziehen. - BVerfG, 11.08.2008 - 2 BvR 460/08
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Überstellung des …
Insbesondere erlaube § 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz - RStGHG) vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 843) nicht die Überstellung zur Abgabe des Verfahrens an einen Drittstaat, was bereits daraus folge, dass die Möglichkeit einer Abgabe von Verfahren durch den RStGH nach dessen Regel 11 bis erst im April 2004 und damit lang nach dem Erlass des RStGHG im Jahre 1998 eingeführt worden sei.
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