Gesetzgebung
| BGBl. I 1982 S. 369 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 31.03.1982, Seite 369
- Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1983)
- vom 25.03.1982
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
unmittelbar gegen das Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1983) vom 25. März 1982 (BGBl. I S. 369).§ 2 Nummer 1 bis 7 sowie §§ 3 bis 5 des Gesetzes über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1983) vom 25. März 1982 (Bundesgesetzbl. I S. 369) sind mit dem Grundgesetz vereinbar; jedoch hat der Gesetzgeber nach Maßgabe der Gründe für ergänzende Regelungen der Organisation und des Verfahrens der Volkszählung Sorge zu tragen.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen das Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1983) vom 25. März 1982 (BGBl. I S. 369) - VZG 1983 -.
- StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023
Alarmbereitschaft; allgemeine Persönlichkeitsrecht; Angestellter; Antragsrecht; …
Rn. 295 d) Nach heute allgemein anerkannter Auffassung, die insbesondere im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) über die Verfassungsbeschwerden gegen das Volkszählungsgesetz vom 25. März 1982 (BGBl. I S. 369) ihren Ausdruck gefunden hat, umfaßt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz des einzelnen gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten.
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