Gesetzgebung
| BGBl. I 1960 S. 873 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 10.12.1960, Seite 873
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)
- vom 05.12.1960
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63
Mikrozensus
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 16. März 1957 - BGBl. I S. 213 - in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 1960 - BGBl. I S. 873 - Aussetzung und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 30. Oktober 1963 - Gs. 168/63 -.§ 1 und § 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 16. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 873) waren mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit bestimmt wurde, daß für die in § 1 des Gesetzes angeordnete Statistik auf repräsentativer Grundlage die Tatbestände Urlaubs- und Erholungsreisen erfaßt werden.
Rn. 1 Das Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 16. März 1957 (BGBl. I S. 213) - Mikrozensusgesetz - bestimmte in der für das vorliegende Verfahren maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 1960 (BGBl. I S. 873) u.a. folgendes: .
Rn. 9 Die Bestimmung des § 2 Nr. 3 ist durch Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 5. Dezember 1960 (BGBl. I S. 873) eingefügt worden.
- BSG, 17.03.1967 - 11 RA 140/65 das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebietengvom 140 Juni 1960, BGBl I 873), die auch in 5 34 Abs" 1 der OstgebietsV0 ihren Nieder80hlag gefunden hat, zu dieser Umrechnung zwingt" Der Steigerungsbetrag von 096 VOH" entspricht nämlich prake tiSCh der damaligen reichsrechtlichen Regelung über die Gewährung des Steigerungsbetragso Diese Regelung stellte zwar auf Beitragskiassen ab (vg1° @36 Abso 3 AVG'aF)3 die l Beitragsklassen richteten sich jedoch nach der Höhe des mdütlichen RM-Ärbeitsverdienstes (vglo @@169 bis 171 AVG RF); für einen Monatsbeitrag z"B" der Klasse D wurde ein Steigerungsbetrag von 1, 50 RM gewährt" nämlich 036 V"H" des -11.
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