Rechtsprechung
| Drs-Bund, 25.02.1971 - BT-Drs. VI/1877 |
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.11.1980 - 1 StR 508/80
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Definitionen von "Abgabe", …
"Besitz" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtmG ist ein Dauerdelikt, das in der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses besteht und mit der Aufhebung dieses Verhältnisses endet (BGH, Urteile vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74, und vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74; vgl. auch BGHSt 26, 117; 27, 380, 382;… Joachimski a.a.O., § 11 Anm. 15 Buchst. a; Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes, Bundestags-Drucksache VI/1877, S. 9). - BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74
Strafbarkeit des Verkehrs mit und des Besitzes von Cannabisharz - Strafbarkeit …
Dazu genügt die Begründung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes, Bundestags-Drucksache VI/1877 S. 9; BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74 - S. 3, 4; Joachimski, Betäubungsmittelgesetz, § 11 Anm. 15).Als Besitz von Betäubungsmitteln wird zwar nicht ein Zustand als solcher unter Strafe gestellt, sondern, worauf die Revision zutreffend hinweist, "ein kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung dieses Zustandes" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes, Bundestags-Drucksache VI/ 1877, S. 9; BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74 -S. 4).
- BayObLG, 03.09.1985 - RReg. 4 St 176/85
Betäubungsmittel; Anhaftungen; Utensilien; Geringe Menge; Konsum; Besitz; …
Besitz im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG stellt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über das Betäubungsmittel dar (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom 25.2.1971, Bundestagsdrucksache VI/1877, S.9; BGHSt 26 117; 27, 380; Senatsbeschluß vom 11.7.1980, RReg. 4 St 154/80; Körner BtMG § 29 Rdn.179). - OLG Zweibrücken, 18.07.1980 - 2 Ss 140/80 Der Gesetzgeber will mit § 12 BetMG jedoch nicht den Erwerber, sondern den "Dealer" treffen, der zur Kundenwerbung Mittel, die keine Betäubungsmittel sind, unentgeltlich abgibt, um den künftigen Kunden zunächst von der Harmlosigkeit des angeblichen Rauschgiftes zu überzeugen (Bundestagsdrucksache VI/1877 S. 10).
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