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09.06.2005

Bundestag - Drucksache 15/5654

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2967   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,56425
BGBl. I 2005 S. 2967 (https://dejure.org/2005,56425)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 18.10.2005, Seite 2967
  • Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
  • vom 13.10.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 15.06.2005   BT   Regierung strebt Stiftungsumbenennung für Contergankinder an
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz …

    Rn. 17 § 21 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes wurde nachfolgend durch das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I 2967; neu gefasst durch Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 - BGBl. I 1537, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 263) aus systematischen Gründen zu § 18 Abs. 1 ContStifG (BT-Drucks. 15/5654 S. 13).
  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz …

    Rn. 12 2. Das Stiftungsgesetz wurde durch das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) vom 13. Oktober 2005 (BGBl I S. 2967) abgelöst.
  • BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09

    Nichtannahmebeschluss: Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder …

    Rn. 6 Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" wurde durch das aktualisierte Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) - vom 13. Oktober 2005 (BGBl I S. 2967) abgelöst.
  • BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14

    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente; …

    Durch das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG - vom 13. Oktober 2005, BGBl I S. 2967) wurde u.a. die Stiftung umbenannt in "Conterganstiftung für behinderte Menschen" und der Stiftungszweck auf die Leistungserbringung und Hilfe an diesen Personenkreis beschränkt.

    Dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG - vom 13. Oktober 2005 - BGBl I S. 2967) lässt sich ein solcher Anspruch nicht entnehmen (1.); er folgt insbesondere auch nicht aus dem Zweck der Stiftung, den durch Contergan Geschädigten eine Unterstützung und Hilfe zu gewähren (2.).

  • BVerwG, 31.03.2021 - 5 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung …

    Das gilt in gleicher Weise für das Stiftungsgesetz wie für das diesem nachfolgende Conterganstiftungsgesetz vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2967).
  • BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20

    Versäumung der Frist für die Geltendmachung einer Conterganrente; Ausschlussfrist …

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 12 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2967) in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1534), in Kraft getreten am 30. Juni 2009.

    Im Zuge der Ablösung des Errichtungsgesetzes durch das Conterganstiftungsgesetz im Jahre 2005 (BGBl. I S. 2967) griff § 12 Satz 2 ContStifG (a.F.) diese Regelung auf und bestimmte, dass Leistungen nach § 13 StHG geltend gemacht worden sein mussten.

  • BVerwG, 09.07.2025 - 5 C 2.24

    Conterganstiftung muss über das Vorliegen eines Schadensfalles neu entscheiden

    Das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2967), das in § 16 Abs. 2 eine Mindestmitgliederzahl von fünf und eine Höchstmitgliederzahl von acht Mitgliedern vorsah, erlaubte bereits eine Bestellung von drei weiteren medizinischen Sachverständigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2018 - 16 A 1099/13

    Gewährung von Leistungen für behinderte Menschen wegen Fehlbildungen aufgrund der …

    Rn. 26 Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG in der bis zum 29. Juni 2009 geltenden Fassung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2967), seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1078), i. V. m. § 13 StHG in der Fassung des am 23. Dezember 1982 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2006) waren Leistungen nur zu gewähren, wenn diese bis zum 31. Dezember 1983 - also bis zum Ablauf eines weiteren Jahres - geltend gemacht worden sind.
  • VG Köln, 03.11.2015 - 7 K 7211/13
    Zwar mag es durchaus zutreffen, dass der Irische Staat die Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17.12.1971 (BGBl. I S. 2018) und später nach dem Conterganstiftungsgesetz vom 13.10.2005 (BGBl. I S. 2967) bis zum 3. Änderungsgesetz als zu niedrig und aufstockungsbedürftig empfand.
  • LG Arnsberg, 27.08.2015 - 5 T 193/15

    Festsetzung einer Vergütung eines Betreuers hinsichtlich Betreuung eines …

    Damit bezweckt der Gesetzgeber, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstiftungsgesetz "als echte Zusatzleistungen" erhalten bleiben (Bundestagsdrucksache 15/5654). Anerkannt ist, dass durch diese starke Ausgestaltung des Anspruches beispielsweise die Widerlegung der Vermutung aus § 1610 a BGB ausgeschlossen ist und auch ein Versorgungsausgleich zugunsten eines Contergangeschädigten Ehegatten nicht nach § 27 VersAusglG mit der Begründung ausgeschlossen werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte wegen seiner Conterganrente auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen sei (BGH FamRZ 2014, 1619).
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